fullscreen : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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von  Beschlüssen  einer  Versammlung,  welche  sich  als  eine  Vereinsversammlung ­
  nicht  darstellt,  zur  Ausführung  von  Beschlüssen  dieser  Versammlung ­
  gewählt  ist  und  zusammentritt,  als  „Verein"  aufgefaßt  werden
kann,  ist  in  dem  zuletzt  zitierten  Urteil  eingehend  ausgeführt,  daß  sämtliche ­
  geschlossene  Vereine  bezweckten,  politische  Gegenstände  in  Versammlungen
  zu  erörtern,  kann  nach  Lage  der  Sache  keinem  Zweifel
unterliegen.  Es  ist  auch  durch  das  vorliegende  Material  ein  für  das
gegenwärtige  vorbereitende  Stadium  der  Sache  ausreichender  Anhalt
für  die  Annahme  erbracht,  daß  sämtliche  Vereine  gegen  die  Bestimmung
des  §  8b  der  Verordnung  vom  II.  März  1850  verstoßen  haben,  indem
sie  untereinander,  also  mit  andern  Vereinen  gleicher  Art,  zu  gemeinsamen ­
  Zwecken  in  Verbindung  getreten  sind.  Der  Verein  „öffentliche
Vertrauensmänner"  hat  auch  der  Bestimmung  des  8  8  a  a.  a.  O.  zuwider
Frauenspersonen  als  Mitglieder  aufgenommen.  Der  8  21,  Absatz  2,
wonach  Wahlvereine  den  Beschränkungen  des  8  8  nicht  unterliegen,
trifft  auf  die  zu  l,  1—6  aufgeführten  Vereine  nicht  zu,  weil  unter  Wahlvereinen
  im  Sinne  des  8  21,  Absatz  2,  nur  solche  zu  verstehen  sind,
welche  die  Vorberatung  bestimmter  bereits  anstehender  oder  bevorstehender ­
  Wahlen  zum  Gegenstände  haben,  nicht  auch  solche,  welche
darüber  hinaus  allgemeine  politische  Zwecke  verfolgen.  Letzteres  ist  bei
den  geschlossenen  sechs  sog.  Wahlvereinen  zweifellos  der  Fall,  in  dem
Statut  der  Wahlvereine  für  den  II.,  IV.,  V.  und  VI.  Reichstagswahlkreis
ist  dies  sogar  klar  zum  Ausdruck  gebracht.  Hiernach  war  die  vorläufige
Schließung  der  Vereine  (8  8  a.  a.  O.)  zulässig.  Die  Sachlage  bietet  auch
keinen  Anlaß,  die  im  8  16  a.  a.  O.  vorgesehene  richterliche  Bestätigung
zu  versagen.
Berlin,  den  II.  Dezember  1895.
Königliches  Landgericht  I,  Strafkammer  5.
(gez.)  Schenck.  Leydel.  Regeler."
Die  Sache  kam  nun  vor  den  Untersuchungsrichter,  der  unzählige  Verhöre ­
  aufnahm,  bis  er  am  1.  Februar  1896  so  weit  war,  die  Voruntersuchung
für  abgeschlossen  zu  erklären,  worauf  die  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft
wanderten.  Am  22.  Februar  beantragte  der  Oberstaatsanwalt  Drescher
bei  der  Strafkammer  des  Landgerichts  l,  gegen  nicht  weniger  als  47  Personen ­
  das  Lauptverfahren  zu  eröffnen,  am  8.  April  beschloß  die  Kammer
diesem  Antrag  gemäß;  es  dauerte  aber  noch  gut  fünf  Wochen,  bis  es  zur
öffentlichen  Gerichtsverhandlung  kam.  Sie  begann  am  15.  Mai  1896  und
nahm  drei  Tage  in  Anspruch,  nämlich  den  15.,  16.  und  18.  Mai.  Ihr
Ende  war  die  Verurteilung  von  15  Personen  zu  Geldstrafen  zwischen
30  und  75  Mark  sowie  die  gerichtliche  Schließung  des  Parteivorstandes
und  der  sozialdemokratischen  Wahlvereine  des  2.,  4.,  5.  und  6.  Berliner
Reichstagswahlkreises.  Nicht  geschlossen  wurden  die  Wahlvereine  des  1.  und
3.  Berliner  Reichstagswahlkreises  sowie  die  verschiedenen  obengenannten
Zweckkommissionen.
Die  58  Folioseiten  umfassende  Anklageschrift  gibt  sehr  eingehend  über
die  Arbeitsweise  der  Berliner  Organisationen  Auskunft.  Man  hatte
auf  der  Polizei  genau  die  Veröffentlichungen  der  Partei  und  Vereine
studiert,  allerhand  vertrauliche  Rundschreiben  in  die  Land  bekommen  und
war  durch  Spitzel  über  viele  intime  Vorgänge  des  Parteilebens  informiert.
Es  liegt  nun  auf  der  Land,  daß  es  stets  eine  Sache  der  juristischen  Begriffsauslegung ­
  ist,  wo  bei  einem  Zusammenwirken  von  Menschen  die  ge-
            
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