Full text : Die Reichseisenbahnen

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das  Lokalbahnwesen  bzw.  in  dem  Reichsgesetz  über  die  Organisation  der
Reichseisenbahnen  (siehe  den  zweiten  Abschnitt)  zu  bestimmen.
Die  Beteiligung  der  Einzelunternehmungen  ergibt ­
  sich  aus  der  Natur  der  Dinge;  das  Matz  der  Beteiligung  wird  sich
je  nach  den  Kapitalverhältnissen  verschieden  gestalten.  Der  Hauptgesellschaft ­
  wäre  ein  gesetzliches  Monopol  für  alle  Lokalbahnunternehmungen ­
  zu  sichern.  Eine  gesetzliche,  begriffsmäßige  Abgrenzung
gegenüber  den  dem  allgemeinen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  wird
entbehrlich  sein,  wenn  der  Grundsatz  aufgestellt  wird,  daß  alle  von  den
Reichseisenbahnen  betriebenen  und  noch  zu  betreibenden  Bahnen  nicht
als  Lokalbahnen  anzusehen  sind.  Auf  diese  Weise  würde  am  besten  jeder
Streit,  ob  eine  Neubaulinie  als  Reichsbahn  oder  Lokalbahn  anzusehen
sei,  vermieden.
Für  die  übrigen  Unternehmungen,  außer  dem  Kleinbahnbau
und  -betrieb,  die  oben  als  mögliche  Gegenstände  des  Unternehmens  bezeichnet ­
  worden  find,  wird  ein  Monopolrecht  nicht  in  Frage  kommen.
Für  Neugründungen  werden  gewisse  Grundsätze
oder  normative  Bestimmungen  festzulegen  sein.
Neue  Lokalbahnen  werden  in  Zukunft  ohne  Rücksicht  auf  Verwaltungsgrenzen ­
  lediglich  nach  Verkehrsrücksichten  zu  planen  sein.  Der
Bau  erfolgt  durch  die  Hauptgesellschaft.  Die  beteiligten  örtlichen  Interessenten ­
  wären  heranzuziehen,  z.  B.  die  Städte,  Kreise.  Industrien,
Schiffahrtsgesellschaften  usw.  Der  Betrieb  wird  an  eine  Vetriebsgesellschafk
  verpachtet.
Der  Hauptgesellschaft  wären  gegenüber  den  Betriebsgesellschaften
bestimmte  Rechte  statutengemäß  zu  sichern,  etwa  folgende:
Die  Hauptgesellschaft
a)  bestellt  stets  die  betriebsführenden  Vorstände  der  Tochtergesellschaften, ­
  um  Gewähr  für  tüchtige  Fachleute  zu  haben;
b)  hat  alle  größeren  Bauten  und  Beschaffungen  zu  genehmigen;
c)  hat  allgemeine  technische  und  Dienstvorschriften  zu  genehmigen.
Gerade  eine  weitgehende  Normalisierung  der  Anlagen,  Betriebsmittel ­
  und  Betriebsweisen  fördert  die  Wirtschaftlichkeit  und  ermöglicht ­
  Austausch  von  Personal.  Das  ist  namentlich  wichtig  bei
Verkehrsrückgang  bei  einer,  Zunahme  bei  einer  anderen  Gesellschaft;
ck)  hat  die  allgemeine  Wirtschaftskontrolle  und  Bilanzprüfung.
Die  Verfassung  der  Hauptgesellschaft  wäre  ähnlich  zu  ordnen  wie  die
Verwaltung  der  Reichseisenbahngesellschaft,  jedoch  mit  einem  entsprechend
verkleinerten  Apparat:  einem  Vorstand  von  wenigen  Köpfen  und  einem
Verwaltungsrat.  Dieser  Verwaltungsrat  wäre  jedoch  abweichend  von
den  Vorschlägen  für  die  Reichseisenbahngesellschaft  von  einer  Generalversammlung ­
  zu  ernennen  und  auf  eine  wesentlich  kleinere  Zahl  von
            
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