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Seilschaften verringern, die Versicherten an diese in größerem
Umfange mit der Forderung herantreten, ihre Versicherungen
zu beleihen, sowie endlich damit, daß eine beträchtliche An
zahl von Versicherten ihre Versicherungen aufgibt und sich die
auf sie entfallenden Deckungskapitalien auszahlen läßt.
Wenn man Klarheit darüber gewinnen will, ob die Li
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften diesen Anforde
rungen genügt, muß man zunächst beachten, daß auch diese
in Krisenzeiten erhöhten Ansprüche von den Versicherten nicht
plötzlich erhoben werden können, daß man es vielmehr auch
hier mit Forderungen zu tun hat, die innerhalb bestimmter
Fristen zu erfüllen sind. Eine Ausnahme bildet die Zahlung
(der Versicherungssummen an verstorbene Versicherte oder an
diejenigen, die das im Versicherungsvertrag festgesetzte Alter
erreicht haben. Diese Zahlungen können unter Umständen einen
beträchtlichen Umfang annehmen. Insbesondere wäre dies in
einem längeren Kriege der Fall. Es ist indessen zu berücksich
tigen, daß die Lebensversicherungsgesellschaften an ihre in
folge von kriegerischen Ereignissen frühzeitig sterbenden Ver
sicherten nach den Versidherungsbedingungen durchweg nur
dann die volle, vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen ver
pflichtet sind, wenn die Kriegsgefahr entweder gegen eine
einmalige oder wiederholt gezahlte Zusatzprämie von der be
treffenden Gesellschaft übernommen wurde oder der kosten
lose Einschluß des Kriegsrisikos bei Abschluß der Versicherung
oder binnen 6 Monaten danach oder 1 bis 3 Monate vor
Beginn des Kriegsdienstes vom Versicherten beantragt war.
Soweit dies nicht der Fall ist, verpflichten sich die Gesell
schaften in der Regel nur zur Auszahlung des im Moment des
Todes vorhandenen Deckungskapitals für die betreffende Ver
sicherung. Hierdurch erfahren naturgemäß die im Kriege fällig
werdenden Auszahlungen eine erhebliche Verringerung. Hinzu
kommt, daß sich die meisten Gesellschaften in ihren Allgemei
nen Versicherungsbedingungen das Recht Vorbehalten haben,
auch bei Mitübernahme des Kriegsrisikos im Schadensfälle nicht
sofort die ganze Versicherungssumme auszuzahlen. Es wird
vielmehr zunächst nur das Deckungskapital oder ein Viertel