Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Seilschaften verringern, die Versicherten an diese in größerem 
Umfange mit der Forderung herantreten, ihre Versicherungen 
zu beleihen, sowie endlich damit, daß eine beträchtliche An 
zahl von Versicherten ihre Versicherungen aufgibt und sich die 
auf sie entfallenden Deckungskapitalien auszahlen läßt. 
Wenn man Klarheit darüber gewinnen will, ob die Li 
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften diesen Anforde 
rungen genügt, muß man zunächst beachten, daß auch diese 
in Krisenzeiten erhöhten Ansprüche von den Versicherten nicht 
plötzlich erhoben werden können, daß man es vielmehr auch 
hier mit Forderungen zu tun hat, die innerhalb bestimmter 
Fristen zu erfüllen sind. Eine Ausnahme bildet die Zahlung 
(der Versicherungssummen an verstorbene Versicherte oder an 
diejenigen, die das im Versicherungsvertrag festgesetzte Alter 
erreicht haben. Diese Zahlungen können unter Umständen einen 
beträchtlichen Umfang annehmen. Insbesondere wäre dies in 
einem längeren Kriege der Fall. Es ist indessen zu berücksich 
tigen, daß die Lebensversicherungsgesellschaften an ihre in 
folge von kriegerischen Ereignissen frühzeitig sterbenden Ver 
sicherten nach den Versidherungsbedingungen durchweg nur 
dann die volle, vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen ver 
pflichtet sind, wenn die Kriegsgefahr entweder gegen eine 
einmalige oder wiederholt gezahlte Zusatzprämie von der be 
treffenden Gesellschaft übernommen wurde oder der kosten 
lose Einschluß des Kriegsrisikos bei Abschluß der Versicherung 
oder binnen 6 Monaten danach oder 1 bis 3 Monate vor 
Beginn des Kriegsdienstes vom Versicherten beantragt war. 
Soweit dies nicht der Fall ist, verpflichten sich die Gesell 
schaften in der Regel nur zur Auszahlung des im Moment des 
Todes vorhandenen Deckungskapitals für die betreffende Ver 
sicherung. Hierdurch erfahren naturgemäß die im Kriege fällig 
werdenden Auszahlungen eine erhebliche Verringerung. Hinzu 
kommt, daß sich die meisten Gesellschaften in ihren Allgemei 
nen Versicherungsbedingungen das Recht Vorbehalten haben, 
auch bei Mitübernahme des Kriegsrisikos im Schadensfälle nicht 
sofort die ganze Versicherungssumme auszuzahlen. Es wird 
vielmehr zunächst nur das Deckungskapital oder ein Viertel
	        
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