Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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für  die  Ausdehnung  des  Anlagezwanges  auf  die  Versicherungsgesellschaften ­
  eintritt,  vielfach  über  den  Charakter  dieser  Unternehmungen ­
  nicht  genügend  unterrichtet  ist  und  sich  daher  auch
keine  rechte  Vorstellung  davon  machen  kann,  welche  Wirkungen
jene  Vorschrift  haben  muß.
Das  Streben,  dem  Staate  einen  Teil  der  Kapitalien  der
privaten  Versicherungsgesellschaften  zu  überantworten,  wird  allerdings ­
  in  den  Auslassungen  der  Vertreter  der  Regierung  und
finanzwissenschaftlicher  Autoren  durch  den  Hinweis  auf  die
geringe  Liquidität  jener  Gesellschaften  verdeckt.  Ferner  dadurch, ­
  daß  hervorgehoben  wird,  es  handle  sich  hier  um  staatlich ­
  konzessionierte  und  beaufsichtigte  Institute,  die  sich  unter
dem  Schutz  des  Staates  zu  ihrer  Größe  entwickelt  hätten.
Auch  wird  geltend  gemacht,  staatliche  Maßnahmen  trügen  dazu ­
  bei,  den  Lebensdurchschnitt  zu  verlängern,  woraus  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  Vorteile  zögen.  Ferner  sei  der
Staat  den  Gesellschaften  dadurch  entgegengekommen,  daß  er
gestattet  habe,  die  Lebensversicherungsprämien  in  bestimmter
Höhe  vom  steuerpflichtigen  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Endlich  müßten  die  Gesellschaften  bei  ihrer  Anlagepolitik  Rücksicht ­
  auf  das  Staatswohl  nehmen  und  dürften  nicht  an  sich  allein ­
  denken.
Prüft  man  diese  Begründungen,  so  erscheinen  sie  nach  keiner ­
  Richtung  hin  als  ausreichend,  um  eine  so  einschneidende
Maßnahme,  wie  die  Kapitalanlagevorschrift  tatsächlich  ist,  rechtfertigen ­
  zu  können,  ja,  bei  diesen  Hinweisen  wird  von  völlig
unzutreffenden  Voraussetzungen  ausgegangen.
Was  zunächst  die  Liquidität  der  deutschen  Versicherungsgesellschaften ­
  betrifft,  so  wird  hierbei  von  finanzwis&enschaftlichen
  Schriftstellern,  die  dieses  Thema  behandeln,  vor
allem  auf  den  hohen  Hypothekenbestand  der  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  hingewiesen,  deren  Liquidität  mit  denen  der
Sparkassen  auf  eine  Stufe  gestellt  wird.  Bei  einer  solchen
Betrachtungsweise  gelangen  jene  Autoren  dann  dazu,  die  Liquidität ­
  der  Lebensversicherungsgesellschaften  als  ungenügend,
wenigstens  für  den  Kriegsfall  zu  bezeichnen.  Bei  einem  solchen ­
  Urteil  wird  ganz  außer  acht  gelassen,  daß  Sparkassen  und
            
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