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für die Ausdehnung des Anlagezwanges auf die Versicherungsgesellschaften
eintritt, vielfach über den Charakter dieser Unternehmungen
nicht genügend unterrichtet ist und sich daher auch
keine rechte Vorstellung davon machen kann, welche Wirkungen
jene Vorschrift haben muß.
Das Streben, dem Staate einen Teil der Kapitalien der
privaten Versicherungsgesellschaften zu überantworten, wird allerdings
in den Auslassungen der Vertreter der Regierung und
finanzwissenschaftlicher Autoren durch den Hinweis auf die
geringe Liquidität jener Gesellschaften verdeckt. Ferner dadurch,
daß hervorgehoben wird, es handle sich hier um staatlich
konzessionierte und beaufsichtigte Institute, die sich unter
dem Schutz des Staates zu ihrer Größe entwickelt hätten.
Auch wird geltend gemacht, staatliche Maßnahmen trügen dazu
bei, den Lebensdurchschnitt zu verlängern, woraus die Lebensversicherungsgesellschaften
Vorteile zögen. Ferner sei der
Staat den Gesellschaften dadurch entgegengekommen, daß er
gestattet habe, die Lebensversicherungsprämien in bestimmter
Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen.
Endlich müßten die Gesellschaften bei ihrer Anlagepolitik Rücksicht
auf das Staatswohl nehmen und dürften nicht an sich allein
denken.
Prüft man diese Begründungen, so erscheinen sie nach keiner
Richtung hin als ausreichend, um eine so einschneidende
Maßnahme, wie die Kapitalanlagevorschrift tatsächlich ist, rechtfertigen
zu können, ja, bei diesen Hinweisen wird von völlig
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
Was zunächst die Liquidität der deutschen Versicherungsgesellschaften
betrifft, so wird hierbei von finanzwis&enschaftlichen
Schriftstellern, die dieses Thema behandeln, vor
allem auf den hohen Hypothekenbestand der Lebensversicherungsgesellschaften
hingewiesen, deren Liquidität mit denen der
Sparkassen auf eine Stufe gestellt wird. Bei einer solchen
Betrachtungsweise gelangen jene Autoren dann dazu, die Liquidität
der Lebensversicherungsgesellschaften als ungenügend,
wenigstens für den Kriegsfall zu bezeichnen. Bei einem solchen
Urteil wird ganz außer acht gelassen, daß Sparkassen und