Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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ihrer Schulden zu stellen. Wenn Schwarz ausführt, 1 ) daß 
bei den gesamten preußischen Sparkassen im Jahre 1909 bei 
einem Gesamtvermögen von 10 765 Millionen Mark bereits 
2601 Millionen Mark oder 14,16<>/o in Inhaberpapieren angelegt 
gewesen wären, von denen 1163 Millionen Mark oder 10,8°/» 
auf Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen entfielen so 
daß die Annahme gerechtfertigt sei, es brauche kaum eine 
Sparkasse infolge der Kapitalanlagevorschrift ihren Einlage 
zinsfuß vermindern, so ist diese Kalkulation deshalb falsch, 
weil hier nur mit dem geringeren Zinsertrag gerechnet wird, 
den die Staatspapiere, verglichen mit ersten Hypotheken ab 
werfen. Dagegen werden die außerordentlich hohen Kurs 
verluste völlig außer acht gelassen, mit denen bei einem 
größeren Besitz an Staatspapieren unter allen Umständen Jahr 
für Jahr zu rechnen ist. Die Kursverluste tragen aber dazu 
bei, die Nettoverzinsung des in Staatspapieren angelegten 
Vermögens ganz außerordentlich herabzudrücken. Wenn 
Schwarz weiter meint, daß allerdings bei Befolgung der 
Anlagevorschriften eine Kürzung der an die Gemeinden ab 
zuliefernden Ueberschüsse eintreten werde, daß es aber durch 
aus gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinden ein kleines Opfer 
zugunsten des Staatskredits brächten, weil kaum ein anderer 
Staat seinen Gemeinden gestatte, im Wege der Zuschläge zur 
Staatseinkommensteuer einen so großen Teil der Staatsrente 
für seinen Ausgabebedarf in Anspruch zu nehmen, so ist hierauf 
zu erwidern, daß das den Gemeinden zugemutete Opfer kein 
kleines, sondern vielfach ein unverhältnismäßig großes ist, daß 
diese Opfer zweitens nicht zugunsten des Staatskredits gebracht 
werden, derin dessen Güte, an der von keiner Seite gezweifelt 
ist, wird durch diese Maßnahme in keiner Weise berührt, end 
lich und hauptsächlich, daß den Gemeinden jene schweren 
Opfer durchaus nutzlos auferlegt werden. Von anderen Autoren 
wird'im Gegensatz zu Schwarz erkannt, daß der geplante 
Eingriff in die Anlagefreiheit der Sparkassen leicht verhängnis 
volle Folgen haben kann. Wolf 2 ) weist darauf hin, daß die 
1) a. a. O. S. 17. 
2 ) a. a. O. S. 16.
	        
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