82
ihrer Schulden zu stellen. Wenn Schwarz ausführt, 1 ) daß
bei den gesamten preußischen Sparkassen im Jahre 1909 bei
einem Gesamtvermögen von 10 765 Millionen Mark bereits
2601 Millionen Mark oder 14,16<>/o in Inhaberpapieren angelegt
gewesen wären, von denen 1163 Millionen Mark oder 10,8°/»
auf Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen entfielen so
daß die Annahme gerechtfertigt sei, es brauche kaum eine
Sparkasse infolge der Kapitalanlagevorschrift ihren Einlage
zinsfuß vermindern, so ist diese Kalkulation deshalb falsch,
weil hier nur mit dem geringeren Zinsertrag gerechnet wird,
den die Staatspapiere, verglichen mit ersten Hypotheken ab
werfen. Dagegen werden die außerordentlich hohen Kurs
verluste völlig außer acht gelassen, mit denen bei einem
größeren Besitz an Staatspapieren unter allen Umständen Jahr
für Jahr zu rechnen ist. Die Kursverluste tragen aber dazu
bei, die Nettoverzinsung des in Staatspapieren angelegten
Vermögens ganz außerordentlich herabzudrücken. Wenn
Schwarz weiter meint, daß allerdings bei Befolgung der
Anlagevorschriften eine Kürzung der an die Gemeinden ab
zuliefernden Ueberschüsse eintreten werde, daß es aber durch
aus gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinden ein kleines Opfer
zugunsten des Staatskredits brächten, weil kaum ein anderer
Staat seinen Gemeinden gestatte, im Wege der Zuschläge zur
Staatseinkommensteuer einen so großen Teil der Staatsrente
für seinen Ausgabebedarf in Anspruch zu nehmen, so ist hierauf
zu erwidern, daß das den Gemeinden zugemutete Opfer kein
kleines, sondern vielfach ein unverhältnismäßig großes ist, daß
diese Opfer zweitens nicht zugunsten des Staatskredits gebracht
werden, derin dessen Güte, an der von keiner Seite gezweifelt
ist, wird durch diese Maßnahme in keiner Weise berührt, end
lich und hauptsächlich, daß den Gemeinden jene schweren
Opfer durchaus nutzlos auferlegt werden. Von anderen Autoren
wird'im Gegensatz zu Schwarz erkannt, daß der geplante
Eingriff in die Anlagefreiheit der Sparkassen leicht verhängnis
volle Folgen haben kann. Wolf 2 ) weist darauf hin, daß die
1) a. a. O. S. 17.
2 ) a. a. O. S. 16.