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Kinderschutzgesetz.
der Verhältnisse in der Hausindustrie erforderlich geworden sei, der Be
griff der Werkstätte im Sinne des vorliegenden Entwurfes ein weiterer ge
worden sei, als der Begriff der Werkstätte im Sinne der Gew.Ordn., liege
auf der Hand.
Dem KSchG, unterstehen nur Werkstätten, nicht Fabriken. Die Arbeit
fremder Kinder in Motorwerkstätten ist durch Kaiser!. Verordnung vom
9. Juli 1900 (v. Landmann -Rohmer Bd. II S. 788) verboten. Rohmer
S. 831 hebt hervor, daß die Arbeit eigener Kinder nur in solchen Werk
stätten vorzukommen Pflegt, die zweifellos keine Fabriken sind.
Werkstätte kann auch ein Laden sein, wenn in ihm eine Beschäftigung
im Gewerbebetriebe stattfindet (Reger Bd. XVI S. 368).
3. Werkstätte im Sinne der § 105b Abs. 1 Gew.Ordn. § 105b
Abs. 1 lautet:
Ina Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs
anstalten, Brüoben und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen,
von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für
zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig,
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig
Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn-
und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages
dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nacht
schicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends
des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig
Stunden der Betrieb ruht.
Über den Unterschied zwischen Werkstatt und Fabrikbetrieb s.
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 282ff.; Wilhelmi u. Bewer Kommentar
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 38 Anm. 2 a und Soz.Pr. XII 980 und 1062
„Fabrik- und Handlverk.Werkstätte ist jeder den: „handwerksmäßigen Betriebe"
dienende Raum, z. B. eine Barbierstube, ein Friseurladen. Hierzu
werden auch die Badeanstalten gerechnet. (Bundesratsverordnung vom
13. Juli 1900 beir. Motortverkstätten Ziffer 5 (RGBl. S. 566) und v. Land
mann-Rohmer Bd. II S. 788). Gleichgültig bleibt, ob der Raum bedeckt oder