Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
der Verhältnisse in der Hausindustrie erforderlich geworden sei, der Be 
griff der Werkstätte im Sinne des vorliegenden Entwurfes ein weiterer ge 
worden sei, als der Begriff der Werkstätte im Sinne der Gew.Ordn., liege 
auf der Hand. 
Dem KSchG, unterstehen nur Werkstätten, nicht Fabriken. Die Arbeit 
fremder Kinder in Motorwerkstätten ist durch Kaiser!. Verordnung vom 
9. Juli 1900 (v. Landmann -Rohmer Bd. II S. 788) verboten. Rohmer 
S. 831 hebt hervor, daß die Arbeit eigener Kinder nur in solchen Werk 
stätten vorzukommen Pflegt, die zweifellos keine Fabriken sind. 
Werkstätte kann auch ein Laden sein, wenn in ihm eine Beschäftigung 
im Gewerbebetriebe stattfindet (Reger Bd. XVI S. 368). 
3. Werkstätte im Sinne der § 105b Abs. 1 Gew.Ordn. § 105b 
Abs. 1 lautet: 
Ina Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs 
anstalten, Brüoben und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken 
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, 
von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art 
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt 
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für 
zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, 
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig 
Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts 
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- 
und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages 
dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nacht 
schicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends 
des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr 
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die 
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig 
Stunden der Betrieb ruht. 
Über den Unterschied zwischen Werkstatt und Fabrikbetrieb s. 
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 282ff.; Wilhelmi u. Bewer Kommentar 
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 38 Anm. 2 a und Soz.Pr. XII 980 und 1062 
„Fabrik- und Handlverk.Werkstätte ist jeder den: „handwerksmäßigen Betriebe" 
dienende Raum, z. B. eine Barbierstube, ein Friseurladen. Hierzu 
werden auch die Badeanstalten gerechnet. (Bundesratsverordnung vom 
13. Juli 1900 beir. Motortverkstätten Ziffer 5 (RGBl. S. 566) und v. Land 
mann-Rohmer Bd. II S. 788). Gleichgültig bleibt, ob der Raum bedeckt oder
	        
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