Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

der  Verhältnisse  in  der  Hausindustrie  erforderlich  geworden  sei,  der  Begriff ­
  der  Werkstätte  im  Sinne  des  vorliegenden  Entwurfes  ein  weiterer  geworden ­
  sei,  als  der  Begriff  der  Werkstätte  im  Sinne  der  Gew.Ordn.,  liege
auf  der  Hand.
Dem  KSchG,  unterstehen  nur  Werkstätten,  nicht  Fabriken.  Die  Arbeit
fremder  Kinder  in  Motorwerkstätten  ist  durch  Kaiser!.  Verordnung  vom
9.  Juli  1900  (v.  Landmann  -Rohmer  Bd.  II  S.  788)  verboten.  Rohmer
S.  831  hebt  hervor,  daß  die  Arbeit  eigener  Kinder  nur  in  solchen  Werkstätten ­
  vorzukommen  Pflegt,  die  zweifellos  keine  Fabriken  sind.
Werkstätte  kann  auch  ein  Laden  sein,  wenn  in  ihm  eine  Beschäftigung
im  Gewerbebetriebe  stattfindet  (Reger  Bd.  XVI  S.  368).
3.  Werkstätte  im  Sinne  der  §  105b  Abs.  1  Gew.Ordn.  §  105b
Abs.  1  lautet:
Ina  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten, ­
  Brüoben  und  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken
und  Werkstätten,  von  Zimmerplätzen  und  anderen  Bauhöfen,
von  Werften  und  Ziegeleien,  sowie  bei  Bauten  aller  Art
dürfen  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt
werden.  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  für  jeden  Sonn-  und  Festtag  vierundzwanzig,  für
zwei  aufeinander  folgende  Sonn-  und  Festtage  sechsunddreißig,
für  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest  achtundvierzig
Stunden  zu  dauern.  Die  Ruhezeit  ist  von  zwölf  Uhr  Nachts
zu  rechnen  und  muß  bei  zwei  aufeinander  folgenden  Sonnund
  Festtagen  bis  sechs  Uhr  Abends  des  zweiten  Tages
dauern.  In  Betrieben  mit  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtschicht ­
  kann  die  Ruhezeit  frühestens  um  sechs  Uhr  Abends
des  vorhergehenden  Werktages,  spätestens  um  sechs  Uhr
Morgens  des  Sonn-  oder  Festtages  beginnen,  wenn  für  die
auf  den  Beginn  der  Ruhezeit  folgenden  vierundzwanzig
Stunden  der  Betrieb  ruht.
Über  den  Unterschied  zwischen  Werkstatt  und  Fabrikbetrieb  s.
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  282ff.;  Wilhelmi  u.  Bewer  Kommentar
zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  38  Anm.  2  a  und  Soz.Pr.  XII  980  und  1062
„Fabrik-  und  Handlverk.Werkstätte  ist  jeder  den:  „handwerksmäßigen  Betriebe"
dienende  Raum,  z.  B.  eine  Barbierstube,  ein  Friseurladen.  Hierzu
werden  auch  die  Badeanstalten  gerechnet.  (Bundesratsverordnung  vom
13.  Juli  1900  beir.  Motortverkstätten  Ziffer  5  (RGBl.  S.  566)  und  v.  Landmann-Rohmer ­
  Bd.  II  S.  788).  Gleichgültig  bleibt,  ob  der  Raum  bedeckt  oder
            
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