V. Strafbestimmungen § 24.
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5. Anwendung des § 7b des Gerichtsvcrfassungsgesetzes:
Die Strafkammer kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht
überweisen, sofern nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß auf
keine höhere Strafe als auf Gefängnis von höchstens 3 Monaten oder auf
Geldstrafe von höchstens 600 Mk. zu erkennen sein wird (vgl. auch § 27
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Das Schöffengericht kann aber von der Ansicht der Strafkammer ab
weichen und eine höhere Strafe als 3 Monate Gefängnis oder 600 Mk. aus
sprechen. Spangenberg S. 105 und 106; Rohmer 835 und 836; v. Nohr-
scheidt S. 82 und 83.
8 24.
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen
Beschäftigung gibt;
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung
fremder Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft
erkannt werden.
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7523 u. 8837.
§ 23 des Entwurfs lautete: „Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark wird
bestraft: 1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Be
schäftigung gibt; 2. wer den §8 12 bis 14, § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt; 3. wer
den auf Grund des § 19 endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf
Grund des § 15 Abs. 2, g 16 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt."
Von der Kommission (Ber. S. 38) wurden die Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder aus dem Paragraphen
herausgenommen und zum Inhalt eines neuen Paragraphen gemacht. (Siehe
8 25.) Dort sind die Strafen bedeutend herabgesetzt, um die sog. kleinen
Keute, die hier in Frage kommen, nicht zu hart zu treffen. Sonst würde,
werd^ ^ ^setz, welches segensreich wirken solle, beim Volke verhaßt
„ Der Reichstag nahm die Gesetzesvorschläge der Kommission unver
ändert an.
8 24 entspricht dem g 146 a Gew.Ordn.
2. Die Zuwiderhandlungen des Paragraphen sind Vergehen. Siehe
dazu Sinnt. 2 u. ff. zu § 23. Nach ausdrücklicher Vorschrift des g 28 (siehe
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