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Anhang I. Gesetz 6etr. Kinderarbeit usw.
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter
1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangs
erziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind,
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie be
schäftigt.
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder.
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für
die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer
Person, zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen
und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden.
II. Beschäftigung fremder Kinder.
8 4.
Verbotene Beschäftigungsarten.
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über
Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der
§§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem
anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen
Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in
Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu
untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
8 5.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels
gewerbe und in Verkehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von
Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewcrbe (§ 105 b Abs. 2, 3
der Gewerbeordnung) und in Verkehrsgewerben (§ 105 i Abs. 1 a. a. O.)
dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags
unterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als
vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens
zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.