Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 131
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei
gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903.
(L. 8.)
Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Anhang II.
Änsführungsbellimmungen für Preußen.
(Min.Bl. des Handels u. Gew.Verw. vom 7. Dezember 1903 S. 368 ff.)
U. III D. 3215 M. d. g. rc. A. Betrieben.
IIb 4405 MHA
Berlin, den 30. November 1903.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb
lichen Betrieben, vom 30. März d. I. (RGBl. S. 113) haben wir die an
liegende Ausführungsanweisung vom heutigen Tage erlassen. Sie wollen
diese alsbald in einer Beilage des Regierungsamtsblattes veröffentlichen und
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden Ihres Be
zirks je einen Abdruck sofort zugehen lassen. Die Drucklegung der Beilage
ist der Buchdruckerei von Julius Sittenfeld übertragen worden, die Ihnen
den für die Amtsblätter und die Ortspolizeibehörden erforderlichen Bedarf
demnächst zugehen lassen wird. Auch wollen Sie dafür Sorge tragen, daß
die beteiligten Kreise alsbald in geeigneter Weise auf das am 1. Januar
1904 erfolgende Inkrafttreten des Gesetzes hingewiesen und über dessen Be
stimmungen unterrichtet werden.
Um den Ortspolizeibehörden zu ermöglichen, sich rechtzeitig vor dem
1. Januar 1904 mit dem erforderlichen Vorräte von Arbeitskarten zu ver
sehen, wollen Sie unmittelbar oder durch Vermittelung der Polizeibehörden
mit geeigneten Firmen wegen schleuniger Herstellung der Arbeitskarten in
Verbindung treten. Zu diesem Zwecke sind 5 nicht ausgefüllte Arbeitskarten
beigefügt. Die Firmen sind dabei darauf hinzuweisen, daß die Arbenskarten