Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 131 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei 
gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903. 
(L. 8.) 
Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
Anhang II. 
Änsführungsbellimmungen für Preußen. 
(Min.Bl. des Handels u. Gew.Verw. vom 7. Dezember 1903 S. 368 ff.) 
U. III D. 3215 M. d. g. rc. A. Betrieben. 
IIb 4405 MHA 
Berlin, den 30. November 1903. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb 
lichen Betrieben, vom 30. März d. I. (RGBl. S. 113) haben wir die an 
liegende Ausführungsanweisung vom heutigen Tage erlassen. Sie wollen 
diese alsbald in einer Beilage des Regierungsamtsblattes veröffentlichen und 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden Ihres Be 
zirks je einen Abdruck sofort zugehen lassen. Die Drucklegung der Beilage 
ist der Buchdruckerei von Julius Sittenfeld übertragen worden, die Ihnen 
den für die Amtsblätter und die Ortspolizeibehörden erforderlichen Bedarf 
demnächst zugehen lassen wird. Auch wollen Sie dafür Sorge tragen, daß 
die beteiligten Kreise alsbald in geeigneter Weise auf das am 1. Januar 
1904 erfolgende Inkrafttreten des Gesetzes hingewiesen und über dessen Be 
stimmungen unterrichtet werden. 
Um den Ortspolizeibehörden zu ermöglichen, sich rechtzeitig vor dem 
1. Januar 1904 mit dem erforderlichen Vorräte von Arbeitskarten zu ver 
sehen, wollen Sie unmittelbar oder durch Vermittelung der Polizeibehörden 
mit geeigneten Firmen wegen schleuniger Herstellung der Arbeitskarten in 
Verbindung treten. Zu diesem Zwecke sind 5 nicht ausgefüllte Arbeitskarten 
beigefügt. Die Firmen sind dabei darauf hinzuweisen, daß die Arbenskarten
	        
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