Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei  der  Aufstellung  des  Gesetzentwurfs.  15

geborn  tätigen  Kinder  sein;  aber  wie  dem  Verbot  der  Kinderarbeit  in
Fabriken  (1)  gefolgt  ist  ein  Gesetz  bctr.  Regelung  der  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  (II),  so  wird  eines  „Kinderschutzgesetzcs"  III.  Teil
nicht  verschoben  werden  können  auf  Sankt  Nimmcrlein.  Wozu  wären
Parlamente  vorhanden,  in  denen  man  vor  Kämpfen  mit  anständigen ­
  Mitteln  nicht  zurückschrecken  sollte.  Der  Weg,  den  die
Regierung  bcschrittcn  hat,  dürfte  durch  die  Resolution  bezeichnet  sein,
welche  vom  Reichstage  einstimmig  angenommen  tvurdc,  nämlich  „den
Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  zum  Zwecke  von  Erhebungen  über
den  Unifang  und  die  Art  von  Lohnbeschäftigung  von  Kindern  im
Haushalte,  sowie  in  der  Landwirtschast  und  deren  Nebcnbctricbcn,
ihre  Gründe,  ihre  Vorzüge  und  Gefahren  insbesondere  für  Gesundheit ­
  und  Sittlichkeit,  sowie  die  Wege  zweckmäßiger  Bekämpfung
dieser  Gefahren  mit  den  Landesregierungen  in  Verbindung  zu  treten
und  die  Ergebnisse  der  vorgcnoinmcncn  Erhebungen  dem  Reichstage
mitzuteilen".  Diese  Resolution  ist  der  Grundstein  eines  Gesetzes, ­
  betr.  die  Regelung  außcrgewerblicher  Kinderarbeit. ­
  (Über  Kinderarbeit  in  der  Landwirtschaft  siehe  Agahd
a.  a.  O.  Kap,  VII.)

III.  Grundsätzliche  Gesichtpunlte  bei  der  Aufstellung  des
Gesetzentwurfs.
Rach  den  Motiven  S.  11—15  wird  unter  anderem  bemerkt:
s.)  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  ergänzend  neben  die
bereits  bestehenden  Bestimmungen  zum  Schutze  der  (Jugendlichen  und)  Kinder.
b)  Die  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  aus  Landwirtschast  und  Gesindedienst, ­
  sondern  auf  Beschästigungen  im  Sinne  der  Gewerbeordnung,
aber  gleichviel,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht.
c)  Sie  gelten  auch  für  die  noch  nicht  schulpflichtigen  Kinder.
ck)  Eine  mäßige  Beschästigung  ist  zu  rechtsertigen.
e)  Aus  die  Lage  der  Eltern  ist,  soweit  die  Interessen  des  Kinder,chutzes
cs  zuließen,  billige  Rücksicht  genommen.
k>  Die  Beschäftigung  eigener  Kinder  ist  besonders  geregelt;  es  sind  hier
die  zu  stellenden  Anforderungen  aus  ein  Mindestmaß  beschränkt,  zug  er  )  1111
Interesse  der  Kontrolle.
g)  Austräger  von  Backwaren,  Zeitungen,  Milch  u.'dergl.  fallen  unter
die  Bestimmungen  für  sremde  Kinder,  auch  wenn  sie  den  Eltern
            
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