Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. 15
geborn tätigen Kinder sein; aber wie dem Verbot der Kinderarbeit in
Fabriken (1) gefolgt ist ein Gesetz bctr. Regelung der Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben (II), so wird eines „Kinderschutzgesetzcs" III. Teil
nicht verschoben werden können auf Sankt Nimmcrlein. Wozu wären
Parlamente vorhanden, in denen man vor Kämpfen mit an
ständigen Mitteln nicht zurückschrecken sollte. Der Weg, den die
Regierung bcschrittcn hat, dürfte durch die Resolution bezeichnet sein,
welche vom Reichstage einstimmig angenommen tvurdc, nämlich „den
Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zum Zwecke von Erhebungen über
den Unifang und die Art von Lohnbeschäftigung von Kindern im
Haushalte, sowie in der Landwirtschast und deren Nebcnbctricbcn,
ihre Gründe, ihre Vorzüge und Gefahren insbesondere für Gesund
heit und Sittlichkeit, sowie die Wege zweckmäßiger Bekämpfung
dieser Gefahren mit den Landesregierungen in Verbindung zu treten
und die Ergebnisse der vorgcnoinmcncn Erhebungen dem Reichstage
mitzuteilen". Diese Resolution ist der Grundstein eines Ge
setzes, betr. die Regelung außcrgewerblicher Kinder
arbeit. (Über Kinderarbeit in der Landwirtschaft siehe Agahd
a. a. O. Kap, VII.)
III. Grundsätzliche Gesichtpunlte bei der Aufstellung des
Gesetzentwurfs.
Rach den Motiven S. 11—15 wird unter anderem bemerkt:
s.) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten ergänzend neben die
bereits bestehenden Bestimmungen zum Schutze der (Jugendlichen und) Kinder.
b) Die Bestimmungen beziehen sich nicht aus Landwirtschast und Ge
sindedienst, sondern auf Beschästigungen im Sinne der Gewerbeordnung,
aber gleichviel, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht.
c) Sie gelten auch für die noch nicht schulpflichtigen Kinder.
ck) Eine mäßige Beschästigung ist zu rechtsertigen.
e) Aus die Lage der Eltern ist, soweit die Interessen des Kinder,chutzes
cs zuließen, billige Rücksicht genommen.
k> Die Beschäftigung eigener Kinder ist besonders geregelt; es sind hier
die zu stellenden Anforderungen aus ein Mindestmaß beschränkt, zug er ) 1111
Interesse der Kontrolle.
g) Austräger von Backwaren, Zeitungen, Milch u.'dergl. fallen unter
die Bestimmungen für sremde Kinder, auch wenn sie den Eltern