Zur Beschäftigung eigener Kinder.
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Kommission des Breslauer Lehrervereins zur Förderung der Zwecke
des Kinderschutzgesetzes. S. 38.)
Y. Zur Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die
für Dritte arbeitend, unter Bestimmungen für eigene
Kinder fallen.
A. Heimarbeit. Das Gesetz enthält für die Beschäftigung
eigener Kinder unverkennbare Fortschritte, aber auch große Gesahren,
wenn keine Kontrolle, namentlich für die „Beschäftigung für Dritte
in der elterlichen Wohnung", besteht.
Die Beschäftigung in der Werkstätte des fremden Arbeitgebers ist
mit Belästigung verbunden. Es muß Anzeige erstattet, Arbeitskarte
gelöst werden. Das Kind darf erst vom 12. Jahre ab arbeiten,
täglich nur 3 Stunden, „selbst in den Ferien nur 4 Stunden".
Die Folge tvird sein, daß der fremde Arbeitgeber in Zukunft Kinder
in seiner Werkstätte (§ 17) kaum noch beschäftigt, es handle sich
denn um Arbeiten, die nicht in das Elternhaus des Kindes verlegt
werden können. Es tritt also eine abermalige Abwanderung
ein; wie nämlich dem Verbot der Kinderarbeit in Fabriken die
Ablvandernng der Kinder in die Hausindustrie überhaupt, also in
fremde und eigene Werkstätten folgte, so wird dieses Gesetz die Ab
wanderung der bisher noch in fremden Werkstätten (Behausungen)
arbeitenden Kinder in die Behausung der Eltern zur Folge haben
mit der bitteren Möglichkeit, ja der Wahrscheinlichkeit, daß ohne
eine Vermehrung der Aufsichtsorgane oder eine
Schaffung besonderer lokaler Aufsichtsbehörden das
Übel der Heimarbeit der Kinder noch verstärkt wird.
Der Gesetzgeber läßt destvegen die Arbeit für Dritte in der elter
lichen Wohnung erst vom 12. Jahre zu (§ 13 Abs. 2). In den
Motiven heißt es darüber:
„Besondere Schwierigkeiten bereiten diejenigen Formen der Kinder-
beschästigung, bei denen, obwohl die Kinder im Hause der Eltern arbeiten,
doch von einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern um deswillen nicht die
Rede sein kann, weil die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung
zu den von diesen übernommenen Arbeiten zur Verfügung stellen, oder weil
die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch
die Kinder im elterlichen Hause auszusührende Arbeitsleistung zu übernehmen,