Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder.

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Kommission  des  Breslauer  Lehrervereins  zur  Förderung  der  Zwecke
des  Kinderschutzgesetzes.  S.  38.)
Y.  Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder  und  solcher,  die
für  Dritte  arbeitend,  unter  Bestimmungen  für  eigene
Kinder  fallen.
A.  Heimarbeit.  Das  Gesetz  enthält  für  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  unverkennbare  Fortschritte,  aber  auch  große  Gesahren,
wenn  keine  Kontrolle,  namentlich  für  die  „Beschäftigung  für  Dritte
in  der  elterlichen  Wohnung",  besteht.
Die  Beschäftigung  in  der  Werkstätte  des  fremden  Arbeitgebers  ist
mit  Belästigung  verbunden.  Es  muß  Anzeige  erstattet,  Arbeitskarte
gelöst  werden.  Das  Kind  darf  erst  vom  12.  Jahre  ab  arbeiten,
täglich  nur  3  Stunden,  „selbst  in  den  Ferien  nur  4  Stunden".
Die  Folge  tvird  sein,  daß  der  fremde  Arbeitgeber  in  Zukunft  Kinder
in  seiner  Werkstätte  (§  17)  kaum  noch  beschäftigt,  es  handle  sich
denn  um  Arbeiten,  die  nicht  in  das  Elternhaus  des  Kindes  verlegt
werden  können.  Es  tritt  also  eine  abermalige  Abwanderung
ein;  wie  nämlich  dem  Verbot  der  Kinderarbeit  in  Fabriken  die
Ablvandernng  der  Kinder  in  die  Hausindustrie  überhaupt,  also  in
fremde  und  eigene  Werkstätten  folgte,  so  wird  dieses  Gesetz  die  Abwanderung ­
  der  bisher  noch  in  fremden  Werkstätten  (Behausungen)
arbeitenden  Kinder  in  die  Behausung  der  Eltern  zur  Folge  haben
mit  der  bitteren  Möglichkeit,  ja  der  Wahrscheinlichkeit,  daß  ohne
eine  Vermehrung  der  Aufsichtsorgane  oder  eine
Schaffung  besonderer  lokaler  Aufsichtsbehörden  das
Übel  der  Heimarbeit  der  Kinder  noch  verstärkt  wird.
Der  Gesetzgeber  läßt  destvegen  die  Arbeit  für  Dritte  in  der  elterlichen ­
  Wohnung  erst  vom  12.  Jahre  zu  (§  13  Abs.  2).  In  den
Motiven  heißt  es  darüber:
„Besondere  Schwierigkeiten  bereiten  diejenigen  Formen  der  Kinderbeschästigung,
  bei  denen,  obwohl  die  Kinder  im  Hause  der  Eltern  arbeiten,
doch  von  einer  Beschäftigung  im  Betriebe  der  Eltern  um  deswillen  nicht  die
Rede  sein  kann,  weil  die  Eltern  den  Kindern  lediglich  die  elterliche  Wohnung
zu  den  von  diesen  übernommenen  Arbeiten  zur  Verfügung  stellen,  oder  weil
die  Mitwirkung  der  Eltern  sich  im  wesentlichen  darauf  beschränkt,  eine  durch
die  Kinder  im  elterlichen  Hause  auszusührende  Arbeitsleistung  zu  übernehmen,
            
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