Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur Beschäftigung eigener Kinder. 
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Kommission des Breslauer Lehrervereins zur Förderung der Zwecke 
des Kinderschutzgesetzes. S. 38.) 
Y. Zur Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die 
für Dritte arbeitend, unter Bestimmungen für eigene 
Kinder fallen. 
A. Heimarbeit. Das Gesetz enthält für die Beschäftigung 
eigener Kinder unverkennbare Fortschritte, aber auch große Gesahren, 
wenn keine Kontrolle, namentlich für die „Beschäftigung für Dritte 
in der elterlichen Wohnung", besteht. 
Die Beschäftigung in der Werkstätte des fremden Arbeitgebers ist 
mit Belästigung verbunden. Es muß Anzeige erstattet, Arbeitskarte 
gelöst werden. Das Kind darf erst vom 12. Jahre ab arbeiten, 
täglich nur 3 Stunden, „selbst in den Ferien nur 4 Stunden". 
Die Folge tvird sein, daß der fremde Arbeitgeber in Zukunft Kinder 
in seiner Werkstätte (§ 17) kaum noch beschäftigt, es handle sich 
denn um Arbeiten, die nicht in das Elternhaus des Kindes verlegt 
werden können. Es tritt also eine abermalige Abwanderung 
ein; wie nämlich dem Verbot der Kinderarbeit in Fabriken die 
Ablvandernng der Kinder in die Hausindustrie überhaupt, also in 
fremde und eigene Werkstätten folgte, so wird dieses Gesetz die Ab 
wanderung der bisher noch in fremden Werkstätten (Behausungen) 
arbeitenden Kinder in die Behausung der Eltern zur Folge haben 
mit der bitteren Möglichkeit, ja der Wahrscheinlichkeit, daß ohne 
eine Vermehrung der Aufsichtsorgane oder eine 
Schaffung besonderer lokaler Aufsichtsbehörden das 
Übel der Heimarbeit der Kinder noch verstärkt wird. 
Der Gesetzgeber läßt destvegen die Arbeit für Dritte in der elter 
lichen Wohnung erst vom 12. Jahre zu (§ 13 Abs. 2). In den 
Motiven heißt es darüber: 
„Besondere Schwierigkeiten bereiten diejenigen Formen der Kinder- 
beschästigung, bei denen, obwohl die Kinder im Hause der Eltern arbeiten, 
doch von einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern um deswillen nicht die 
Rede sein kann, weil die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung 
zu den von diesen übernommenen Arbeiten zur Verfügung stellen, oder weil 
die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch 
die Kinder im elterlichen Hause auszusührende Arbeitsleistung zu übernehmen,
	        
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