Zweiter Teil.
Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 30. März 1903.
Einleitung.
Das „Kinderschutzgesetz", welches am 1. Januar 1904 in Kraft
tritt, ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bestrebungen, *) den gesetz
lichen Schutz der Kinder gegen zu frühe und zu ausgedehnte Arbeit
besser auszugestalten.
Den letzten Anstoß 2 ) zur Einbringung des Gesetzentwurfes
hatten die Zahlen der Reichsenquete von 1898 gegeben. Unter
anderem ist der Entwurf im allgemeinen Teile folgendcrniaßen be
gründet worden:
„Im Jahre 1898 sind über die gewerbliche Kinderarbeit äußer ¬ * S.
st Insbesondere siehe hierüber Agahd, Kinderarbeit und Gesetz gegen
die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in Deutschland, Jena 1902 und ferner
in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. XII S. 372ff.;
die „Soziale Praxis" in den letzten Jahrgängen.
st Zur Geschichte des Kinderschutzgesetzes vgl. Günther, K. Anton, Ge
schichte der preußischen Fabrikgesetzgebung; Spangenberg S. 9ff.; Rohmer
S. 799 und 800; v. Nohrscheid S. 10ff.; Zwick S- 1 ff., endlich zu den
einzelnen Paragraphen der Gew.Ord., welche bisher nur die Arbeit schul
pflichtiger Kinder in Fabriken verboten und die zulässige Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter einschränkten, über die einzelnen auf Grund der Gew.Ord.
ergangenen Bundesratsverordnungen usw. v. Landmann-Rohmer, Kommentar
zur Gewerbeordnung 4. Auflage, (z. B. §§ 42 b, 65 a, 60 b, 62,120 c, 135,136.)