Einleitung.
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Kinder in solchen Gewerbszweigen beschäftigt, in denen die Hausindustrie
weit verbreitet ist. Ferner darf als bekannt vorausgesetzt
werden und wird zudem in den Berichten der Gewerbe-Aufsichtsbeamten
bestätigt, daß in der Hausindustrie gerade die Familienbetriebe,
bei denen der Vater als Arbeitgeber seiner Kinder bezeichnet
werden kann, stark vertreten sind. Einen ziffcrmäßigen Anhaltspunkt
bietet in dieser Beziehung die nach Mitteilungen in der Literatur
im Jahre 189? auf Grund amtlicher Ermittlungen festgestellte Tatsache,
daß in 35 Schulorten des Kreises Sonneberg, eines der Hauptsitze
der thüringischen Spielwarenindustrie, von den 3555 außerhalb der
Schulzeit gewerblich beschäftigten Kindern nur 88 nicht bei den eigenen
Eltern, mithin etwa 9? */ # Prozent in der eigenen Familie arbeiteten.
Hinzukommt, daß gerade in der Hausindustrie nach dem bei
der Erhebung gesammelten und dem anderweit vorliegenden Materiale
die größten Mißstände bestehen." „Hiernach kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß von einer Regelung, welche auf die Einbeziehung
der hausindustriellen Kinderarbeit und der Kinderarbeit
in Familienbetrieben überhaupt verzichten wollte, nur ein verhältniswäßig
geringer Teil der mit gewerblicher Arbeit beschäftigten Kinder
betroffen werden würde, während der überwiegenden Mehrzahl der
Kinder, die noch dazu unter den ungünstigsten Verhältnissen arbeiten,
die zu erlassenden Vorschriften nicht zugute kämen. Daß ein
solches Ergebnis ernsten Bedenken unterliegen müßte, steht außer
Frage. Der Grundsatz des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung
wird daher aufgegeben und auch der Familienbetrieb in den Werkstätten
sowie den sonstigen Gewerben hinsichtlich der Kinderarbeit
der gewerbepolizeilichen Regelung unterworfen werden müssen. Einen
Vorgang bietet in dieser Hinsicht die Gesetzgebung in England,
welche für äoinsstia Workshops, b. h. für Werkstätten, in denen
die beschäftigten Personen Mitglieder der in den Arbeitsräumcn
gleichzeitig wohnenden Familien sind, die Beschäftigung eigener
Kinder nur während eines Zeitraums von sieben Stunden an jedem
Tage entweder am Vormittag oder am Nachmittage mit der Maßgabe
gestattet ist, daß die Beschäftigung nicht länger als fünf
Stunden ohne Pause dauern darf (l?actor^ and IVorkshop Act
1901, section 111, i d/ f )_