Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung.

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Kinder  in  solchen  Gewerbszweigen  beschäftigt,  in  denen  die  Hausindustrie ­
  weit  verbreitet  ist.  Ferner  darf  als  bekannt  vorausgesetzt
werden  und  wird  zudem  in  den  Berichten  der  Gewerbe-Aufsichtsbeamten
  bestätigt,  daß  in  der  Hausindustrie  gerade  die  Familienbetriebe, ­
  bei  denen  der  Vater  als  Arbeitgeber  seiner  Kinder  bezeichnet
werden  kann,  stark  vertreten  sind.  Einen  ziffcrmäßigen  Anhaltspunkt ­
  bietet  in  dieser  Beziehung  die  nach  Mitteilungen  in  der  Literatur
im  Jahre  189?  auf  Grund  amtlicher  Ermittlungen  festgestellte  Tatsache, ­
  daß  in  35  Schulorten  des  Kreises  Sonneberg,  eines  der  Hauptsitze
  der  thüringischen  Spielwarenindustrie,  von  den  3555  außerhalb  der
Schulzeit  gewerblich  beschäftigten  Kindern  nur  88  nicht  bei  den  eigenen
Eltern,  mithin  etwa  9?  */ #  Prozent  in  der  eigenen  Familie  arbeiteten.
Hinzukommt,  daß  gerade  in  der  Hausindustrie  nach  dem  bei
der  Erhebung  gesammelten  und  dem  anderweit  vorliegenden  Materiale ­
  die  größten  Mißstände  bestehen."  „Hiernach  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  von  einer  Regelung,  welche  auf  die  Einbeziehung ­
  der  hausindustriellen  Kinderarbeit  und  der  Kinderarbeit
in  Familienbetrieben  überhaupt  verzichten  wollte,  nur  ein  verhältniswäßig
  geringer  Teil  der  mit  gewerblicher  Arbeit  beschäftigten  Kinder
betroffen  werden  würde,  während  der  überwiegenden  Mehrzahl  der
Kinder,  die  noch  dazu  unter  den  ungünstigsten  Verhältnissen  arbeiten,
die  zu  erlassenden  Vorschriften  nicht  zugute  kämen.  Daß  ein
solches  Ergebnis  ernsten  Bedenken  unterliegen  müßte,  steht  außer
Frage.  Der  Grundsatz  des  §  154  Abs.  4  der  Gewerbeordnung
wird  daher  aufgegeben  und  auch  der  Familienbetrieb  in  den  Werkstätten ­
  sowie  den  sonstigen  Gewerben  hinsichtlich  der  Kinderarbeit
der  gewerbepolizeilichen  Regelung  unterworfen  werden  müssen.  Einen
Vorgang  bietet  in  dieser  Hinsicht  die  Gesetzgebung  in  England,
welche  für  äoinsstia  Workshops,  b.  h.  für  Werkstätten,  in  denen
die  beschäftigten  Personen  Mitglieder  der  in  den  Arbeitsräumcn
gleichzeitig  wohnenden  Familien  sind,  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  nur  während  eines  Zeitraums  von  sieben  Stunden  an  jedem
Tage  entweder  am  Vormittag  oder  am  Nachmittage  mit  der  Maßgabe ­
  gestattet  ist,  daß  die  Beschäftigung  nicht  länger  als  fünf
Stunden  ohne  Pause  dauern  darf  (l?actor^  and  IVorkshop  Act
1901,  section  111,  i  d/  f )_
            
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