Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung. 
Unter den dargelegten Umständen reicht die bestehende Gesetz 
gebung zur Beseitigung der zutage getretenen Mißstände nicht 
aus." Siehe Teil I dieses Buches S. 16. x ) 
„Bei der Aufstellung des vorliegenden Gesetzentwurfs, betreffend 
gewerbliche Kinderarbeit, sind im wesentlichen folgende grundsätzliche 
Gesichtspunkte maßgebend gewesen. 
Zunächst ist nicht beabsichtigt, eine Änderung in den bisher 
schon bestehenden reichsrechtlichen Beschränkungen der Kinderarbeit 
eintreten zu lassen, die Bestimmungen des Entwurfs sollen vielmehr 
ergänzend neben die bereits bestehenden Bestimmungen treten. In 
dieser Beziehung kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen 
über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schul- 
pflichtigen Kindern über 13 Jahren aus den Fabriken, den Werk 
stätten der Kleider- und Wäschekonfektion und den Werkstätten mit 
Motorbetrieb (8 135 der Gewerbeordnung, 8 * 2 der Verordnung, 
betreffend die Ausdehnung der 88 135—139 und des § 139 b der 
Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäsche 
konfektion, vom 31. Mai 1897, Reichs-Gesetzbl. S. 459, und die 
Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der 
Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung, vom 9. Juli 1900, Reichs- 
Gesetzbl. S. 565). Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen 
über den Ausschluß von Kindern unter 14 Jahren aus gewissen 
Räumen in denjenigen Anlagen, welche Zündhölzer unter Verwendung 
von weißem Phosphor herstellen, im 8 2 des Reichsgesetzes, betreffend 
die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 
(Reichs-Gesetzbl. S. 49) sowie die zahlreichen vom Bundesrat auf 
Grund der 88 120 s, 139 s. der Gewerbeordnung erlassenen Be 
stimmungen über den Ausschluß oder über Beschränkungen der Be 
schäftigung von Kindern unter 14 Jahren in gesundheitsgefährlichen 
Betrieben oder bei gesundheitsgcfährlichen oder sonst ungeeigneten 
Beschäftigungsarten.^) Ebenso bleiben unberührt alle für die ge 
Um Wiederholungen zu vermeiden und um den zu Gebote stehenden 
Raum nicht zu überschreiten, verweisen wir hier in der Einleitung bei der 
Wiedergabe der Motive auf einzelne Sätze derselben, welche bereits im Teil I 
dieses Buches abgedruckt sind. 
2 ) Vgl. unten Slum. 6 zu § 1.
	        
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