Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung. 
in den Gast- und den Schankwirtschaften sind die Verhältnisie bei 
der Beschäftigung eigener Kinder in den Städten und auf dem Lande 
so verschieden, daß hier der örtlichen Regelung der Vorzug gegeben 
werden muß. Bei dem Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen endlich konnte ein Bedürfnis zu einer allgemeinen 
Regelung, soweit es sich um eigene Kinder handelt, nur insoweit 
anerkannt werden, als es sich um die vorwiegend regelmäßig vor 
kommende Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und 
Backwaren für Dritte handelt; hier konnte auch der Umstand, daß 
die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, keinen Anlaß bieten, die 
Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder Kinder zu 
gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie zu beobachten 
den Rücksichten auf die Kontrolle und die wirtschaftliche Lage größerer 
Bevölkerungskreise nicht in Betracht kamen. Andererseits würde die 
Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen 
außerordentlich erschwert werden, wenn die regelmäßige Beschäftigung 
eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen, Milch, 
Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde. Dagegen er 
scheint eine weitergehende Beschränkung in der Verwendung eigener 
Kinder zum Austragen und bei sonstigen Botengängen um deswillen 
bedenklich, weil beim Austragen re. für den elterlichen Betrieb im 
Wesentlichen eine Tätigkeit im Kleingewerbe, insbesondere im Hand 
werk, in Frage steht. Eine übermäßige Anstrengung der Kinder ist 
hier schon wegen des geringen Umfanges des Geschäftsbetriebs in 
der Regel nicht zu besorgen, während der Erlaß einschränkender 
Bestimmungen die beteiligten Kreise empfindlich berühren würde. 
Hinzukommt, daß die auf diesem Gebiete bestehenden Mißstände im 
allgemeinen nur in den Großstädten zutage getreten und daher 
örtlicher Art sind, sowie daß es sich hierbei nur um einzelne Ge- 
werbszweige handelt. Auch insoweit soll daher die örtliche Regelung 
ergänzend eintreten, falls sich nach Lage der örtlichen Verhältnisse 
eine Beschränkung erforderlich macht. Ferner mußte hinsichtlich der 
Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder von der Ein 
führung von Kontrollvorschriftcn wegen der damit verbundenen Be 
lästigungen abgesehen werden; auch waren die Strafen für Ver 
fehlungen bei der Beschäftigung eigener Kinder niedriger zu be-
	        
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