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Einleitung.
in den Gast- und den Schankwirtschaften sind die Verhältnisie bei
der Beschäftigung eigener Kinder in den Städten und auf dem Lande
so verschieden, daß hier der örtlichen Regelung der Vorzug gegeben
werden muß. Bei dem Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen endlich konnte ein Bedürfnis zu einer allgemeinen
Regelung, soweit es sich um eigene Kinder handelt, nur insoweit
anerkannt werden, als es sich um die vorwiegend regelmäßig vor
kommende Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und
Backwaren für Dritte handelt; hier konnte auch der Umstand, daß
die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, keinen Anlaß bieten, die
Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder Kinder zu
gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie zu beobachten
den Rücksichten auf die Kontrolle und die wirtschaftliche Lage größerer
Bevölkerungskreise nicht in Betracht kamen. Andererseits würde die
Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen
außerordentlich erschwert werden, wenn die regelmäßige Beschäftigung
eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen, Milch,
Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde. Dagegen er
scheint eine weitergehende Beschränkung in der Verwendung eigener
Kinder zum Austragen und bei sonstigen Botengängen um deswillen
bedenklich, weil beim Austragen re. für den elterlichen Betrieb im
Wesentlichen eine Tätigkeit im Kleingewerbe, insbesondere im Hand
werk, in Frage steht. Eine übermäßige Anstrengung der Kinder ist
hier schon wegen des geringen Umfanges des Geschäftsbetriebs in
der Regel nicht zu besorgen, während der Erlaß einschränkender
Bestimmungen die beteiligten Kreise empfindlich berühren würde.
Hinzukommt, daß die auf diesem Gebiete bestehenden Mißstände im
allgemeinen nur in den Großstädten zutage getreten und daher
örtlicher Art sind, sowie daß es sich hierbei nur um einzelne Ge-
werbszweige handelt. Auch insoweit soll daher die örtliche Regelung
ergänzend eintreten, falls sich nach Lage der örtlichen Verhältnisse
eine Beschränkung erforderlich macht. Ferner mußte hinsichtlich der
Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder von der Ein
führung von Kontrollvorschriftcn wegen der damit verbundenen Be
lästigungen abgesehen werden; auch waren die Strafen für Ver
fehlungen bei der Beschäftigung eigener Kinder niedriger zu be-