Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung.

Paragraphen).  Der  Reichstag  kam  zur  zweiten  Lesung  am  29.  und
30.  Januar  1903,  zur  dritten  Lesung  am  23.  März  1903?)
Das  Gesetz  ist  am  30.  März  1903  vollzogen  und  im  Reichsgesetzblatt ­
  vom  2.  April  1903  vorschriftsmäßig  veröffentlicht  worden.
Zu  schweren  Bedenken  gibt  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  Anlaß.
Man  hat  nicht  richtig  gehandelt?)  die  Heimarbeit  der  Kinder  zu
begünstigen.  Es  steht  in  Aussicht,  daß  die  Kinder,  welche  bisher  in
Werkstätten  zu  arbeiten  hatten,  nunmehr  von  ihren  Arbeitgebern  in
den  Wohnungen  der  Eltern  beschäftigt  werden?)  Der  Abgeordnete
Hitze  äußerte  im  Reichstage  den  Wunsch,  daß  man  erwäge,  ob  nicht
die  Kinder,  welche  für  Dritte  arbeiten,  den  Schutzbestimmungen
für  fremde  Kinder  ganz  allgemein  zu  unterwerfen  seien.  Leider  ist
der  Vorschlag  weder  in  der  Kommission  noch  im  Reichstage  geprüft
worden.
Jedenfalls  ist  aber  durch  das  Kiuderschutzgesetz  ermöglicht,  die
Schäden,  welche  sich  in  der  Heimarbeit  finden,  nach  und  nach  auszubessern. ­
  Der  Kinderschutz  wird  und  muß  sich  auch  weiter  entwickeln. ­
  Etwaige  Ausbeutung  der  Kinder  in  der  Landlvirtschaft  und
in  dem  Gesindcdienst  wird  später  entgegengetreten  werden.  Augenblicklich ­
  hat  sich  der  Reichstag  nur  damit  begnügt,  durch  eine  Resolution, ­
  welche  von  der  Kommission  vorgeschlagen  worden  ist,  den
Reichskanzler  zu  ersuchen,  Erhebungen  über  in  der  Landwirtschaft
bestehende  Mißstände  zu  veranlassen?)

1)  StenograPh.Ber.  S.  4997-5025;  S.  5027—5054  (1.  Lesung);  S.  7545
—7556  ;  7592—7623  (2.  Lesung);  S.  8832-8837  (3.  Lesung).
■)  Schwiedland,  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitsgesetzgebung,
Wien  1903  S.  64  ff.,  Soz.  Pr.  in  allen  Jahrgängen.  Vgl.  auch  zur  rechtlichen ­
  Stellung  der  Heimarbeiter  „das  Gewerbegericht  Berlin"  S.  78  ff.
')  Ähnliches  ereignete  sich  nach  der  Novelle  von  1891  aus  Anlaß  des
Verbots  der  Beschäftigung  der  schulpflichtigen  Kinder  in  Fabriken  (§  135).
4 )  Siehe  zur  Durchführung  des  KSchG.  Soz.  Pr.  XII  Sp.  1326  ff.,  XIII
Sp.  32  ff.  und  hier  Teil  I  S.  15.
            
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