I. Einleitende Bestimmungen § 1.
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mä)t bloß die Be- und Verarbeitung von Gegenständen, sondern auch die
Handels- und Verkehrtstätigkeit und die Leistung von gewissen persönlichen
Diensten als Gewerbe behandelt wird. In formeller Hinsicht ist als
gewerbliche Tätigkeit nur eine solche zu betrachten, welche in der Absicht statt-
siudet, durch Wiederholung gleicher oder ähnlicher Handlungen einen wirt
schaftlichen Gewinn zu erzielen. Wenn auch dieser formelle Begriff der ge
werblichen Tätigkeit in der Gew.Ordn. nicht ausdrücklich festgestellt ist, so er
gibt er sich doch aus dem Sprachgebrauch und den Anschauungen des wirt
schaftlichen Lebens." (Siehe hierzu Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für
Soziale Reform S. 16 und 17, insbesondere die Anmerkungen.)
b. Die Gew.Ordn. bezeichnet im § 6 daselbst eine Reihe von Betrieben, auf
welche ihre Vorschriften keine Anwendung finden sollen. § 6 Gew.Ordn. lautet:
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die
Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken,
die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das TJnterrichts-
wesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbe
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs
agenten, der Yersicherungsunternehmer und der Eisenbahn
unternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren
und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den
Seeschiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heil
kunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von
Lotterielosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige
Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche
Bestimmungen darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche
Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.
Ausdrücklich sind hiernach nur die Schifssmanuschaften auf den
Seeschiffen dem Geltungsgebiet der Gew.Ordn. entzogen. Sonst ist im 8 6
nicht gesagt, daß diejenigen Personen (Erwachsene und Kinder), welche in den
dort aufgeführten Gewerbebetrieben Dienste leisten, der Gew.Ordn. nicht
unterstehen. Soweit die im § 6 genannten Betriebe nicht als Gewerbe in
Betracht kommen, können deren Angestellte auch nicht als gewerbliche Arbeiter
angesprochen werden. ^ (Vgl. dazu v. Schulz, Kommentar zum Gewerbege-
richtsgesetz S. 33 ff und das Geiverbegericht Berlin, Verlag von Franz Sie-
menroth 1903S.43,47und49.) Es fallen nicht unter dieGew.Ordn.
und deshalb auch nicht unter das Kinderschutzgesetz: — neben den
im § 6 aufgezählten Erwerbszweigen „Fischerei, Bergwesen und Viehzucht" —
Ackerbau, Forstwirtschaft, Gartenbau und Weinbau. Siehe hierzu über Neben