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Kinderschutzgesetz.
betriebe v. Schulz a. a. D. S. 25 Sinnt. 2 und das Gewerbegericht Berlin
S. 388. Streitig ist, inwieweit die Gärtnerei von der Gewerbeordnung
ausgenommen worden ist. Siehe darüber Reichsarbeitsblatt Nr. 8 S. 673 ff.,
v. Schulz a. a. O. S. 34, das Gewerbegericht Berlin S. 387. Biele rechnen
die Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei zu den Gewerben. (Vgl. auch das
Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform und Wilhelmi n.
Bewer, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. Id.) Die Landschaftsgärtnerei
ist von einem Gericht zur künstlerischen Tätigkeit
gezählt worden. Künstlerische wie wissenschaftliche Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Rohmer S. 804; Spangenberg S. 36; Neukamp S. 8; v. Rohrscheidt
S. 43.
Die aus Unterstellung der Landwirtschaft unter das Kinderschutzgesetz
gerichteten Anträge (siehe Anm. 1: Antrag Nr. 828) sind abgelehnt
worden, ebenso wie die Ausdehnung des Gesetzes auf den Ge sind e dienst
(Spangenberg S. 35 ff.).
Die im öffentlichen Interesse stattfindenden Betriebe sind endlich
nicht nach der Gew.Ordn. zu behandeln, weil bei ihnen eine Erwerbsabsicht
fehlt (siehe Rohmer S. 804 a. E., v. Schulz a. a. O. S. 36 Anm. 14.)
6. Neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften:
Hierzu heißt es in den Motiven (S. 11 und 12): „Zunächst ist nicht beabsichtigt,
eine Änderung in den bisher schon bestehenden reichsrechtlichen
Beschränkungen der Kinderarbeit eintreten zu lassen, die Bestimmungen
des Entwurfs sollen vielmehr ergänzend neben die bereits bestehenden Bestimmungen
treten." Es kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen
über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schulpflichtigen
Kinder über 13 Jahre aus den Fabriken, den Werkstätten der Kleiderund
Wäschekonfektion und den Werkstätten mit Motorbetrieb (§ 135 der
Gew.Ordn., § 2 der Verordnung, betr. die Ausdehnung der 88 135—139 und
des § 139 b der Gew.Ordn. auf die Werkstätten der Kleider und Wäschekonfektion,
vom 31. Mai 1897, RGBl. S. 459, und die Verordnung, betr.
die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der Gew.Ordn. getroffenen Bestimmung,
vom 9. Juli 1900 RGBl. S. 565).
Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen über den Ausschluß von
Kindern unter 13 Jahren aus gewissen Räumen in denjenigen Anlagen,
welche Zündhölzer unter Verwendung von weißem Phosphor Herstellen (§ 2
des Reichsgesetzes, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern vom 13. Mai
1884, vgl. dazu Reichsgcsetz vom 10. Mai 1903, betr. Phosphorzündwaren
RGBl. S. 217), endlich die zahlreichen vom Bundesrat auf Grund der
§8 120 a, 139 a der Gew.Ordn. erlassenen Verordnungen (vgl. dazu die Einleitung
zum Kommentar S. 50 u. Anm. 2) über Beschränkungen der Beschäftigung
von Kindern unter 13 Jahren in gesundheitsgesährlichen oder sonst
ungeeigneten Beschäftigungsarten, nämlich 8 7 der Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken vom 8. Juli