Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

betriebe  v.  Schulz  a.  a.  D.  S.  25  Sinnt.  2  und  das  Gewerbegericht  Berlin
S.  388.  Streitig  ist,  inwieweit  die  Gärtnerei  von  der  Gewerbeordnung
ausgenommen  worden  ist.  Siehe  darüber  Reichsarbeitsblatt  Nr.  8  S.  673  ff.,
v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  34,  das  Gewerbegericht  Berlin  S.  387.  Biele  rechnen
die  Kunst-,  Zier-  und  Handelsgärtnerei  zu  den  Gewerben.  (Vgl.  auch  das
Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft  für  soziale  Reform  und  Wilhelmi  n.
Bewer,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  Anm.  Id.)  Die  Landschaftsgärtnerei ­
  ist  von  einem  Gericht  zur  künstlerischen  Tätigkeit
gezählt  worden.  Künstlerische  wie  wissenschaftliche  Tätigkeit  ist  kein  Gewerbe. ­
  Rohmer  S.  804;  Spangenberg  S.  36;  Neukamp  S.  8;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  43.
Die  aus  Unterstellung  der  Landwirtschaft  unter  das  Kinderschutzgesetz ­
  gerichteten  Anträge  (siehe  Anm.  1:  Antrag  Nr.  828)  sind  abgelehnt
worden,  ebenso  wie  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  den  Ge  sind  e  dienst
(Spangenberg  S.  35  ff.).
Die  im  öffentlichen  Interesse  stattfindenden  Betriebe  sind  endlich ­
  nicht  nach  der  Gew.Ordn.  zu  behandeln,  weil  bei  ihnen  eine  Erwerbsabsicht ­
  fehlt  (siehe  Rohmer  S.  804  a.  E.,  v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  36  Anm.  14.)
6.  Neben  den  bestehenden  reichsrechtlichen  Vorschriften:
Hierzu  heißt  es  in  den  Motiven  (S.  11  und  12):  „Zunächst  ist  nicht  beabsichtigt, ­
  eine  Änderung  in  den  bisher  schon  bestehenden  reichsrechtlichen
Beschränkungen  der  Kinderarbeit  eintreten  zu  lassen,  die  Bestimmungen
des  Entwurfs  sollen  vielmehr  ergänzend  neben  die  bereits  bestehenden  Bestimmungen ­
  treten."  Es  kommen  namentlich  in  Betracht  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  13  Jahren  und  noch  schulpflichtigen
Kinder  über  13  Jahre  aus  den  Fabriken,  den  Werkstätten  der  Kleiderund ­
  Wäschekonfektion  und  den  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (§  135  der
Gew.Ordn.,  §  2  der  Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  der  88  135—139  und
des  §  139  b  der  Gew.Ordn.  auf  die  Werkstätten  der  Kleider  und  Wäschekonfektion,
  vom  31.  Mai  1897,  RGBl.  S.  459,  und  die  Verordnung,  betr.
die  Inkraftsetzung  der  im  8  154  Abs.  3  der  Gew.Ordn.  getroffenen  Bestimmung,
vom  9.  Juli  1900  RGBl.  S.  565).
Ferner  sind  zu  erwähnen  die  Bestimmungen  über  den  Ausschluß  von
Kindern  unter  13  Jahren  aus  gewissen  Räumen  in  denjenigen  Anlagen,
welche  Zündhölzer  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  Herstellen  (§  2
des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anfertigung  von  Zündhölzern  vom  13.  Mai
1884,  vgl.  dazu  Reichsgcsetz  vom  10.  Mai  1903,  betr.  Phosphorzündwaren
RGBl.  S.  217),  endlich  die  zahlreichen  vom  Bundesrat  auf  Grund  der
§8  120  a,  139  a  der  Gew.Ordn.  erlassenen  Verordnungen  (vgl.  dazu  die  Einleitung ­
  zum  Kommentar  S.  50  u.  Anm.  2)  über  Beschränkungen  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  13  Jahren  in  gesundheitsgesährlichen  oder  sonst
ungeeigneten  Beschäftigungsarten,  nämlich  8  7  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung ­
  und  den  Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  vom  8.  Juli
            
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