Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I.  Einleitende  Bestimmungen  §  1.

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Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Vom  30.  März  1903  (R.G.Bl.  Nr.  14  S.  113—120).
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser.
König  von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstages,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.
8  i.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als
gewerbliche  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  anzusehen  sind,  finden
neben  den  bestehenden  reichsrechtlichen  Vorschriften  die  folgenden
Bestimmungen  Anwendung,  und  zwar  auf  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  die  §§  4  bis  11,  auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  die
88  12  bis  17.

.  1- JP a ‘ e „ riatten:  Entw.  S.  1.  9  und  15ff.;  Komm.Ber.  S.  2-8,
Antrag  Nr.  828,  Stenogr.  Verh.  7545,  7592  und  8833.
8  1  ist  in  der  Fassung  des  Entw.  Gesetz  geworden.  Spangenberg  S.  35.
2.  Beschäftigung:  Nach  den  Motiven  (S.  13  a.  A.)  setzt  der  Entwurf
„abwelchend  von  der  Gewerbeordnung  nicht  das  Vorhandensein  eines  gewerblichen ­
  Arbettsvertrages  und  auf  seiten  des  Kindes  nicht  die  Eigenschaft  eines
gewerblichen  Arbeiters  voraus;  die  Beschäftigung  soll  vielmehr  ohne  Rücksicht ­
  darauf,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht,  den  vorgesehenen
Bestimmungen  unterliegen."  Das  Gesetz  trifft  nicht  nur  die  gewerbliche
  Kinderarbeit,  sondern  jegliche  Beschäftigung  von
in  ern  (Komm.Ber.  S.  26)  in  gewerblichen  Betrieben,  also  auch  die  in
er  Hausindustrie  und  im  Kleingewerbe  vorkommende  Beschäftigung
er  Hauskinder  (Rohmer  S.  803)  im  gewerblichen  Betriebe  der  Eltern
entgegen  dem  8  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  Auch  eine  nur  gelegentliche  Beschäftigung ­
  fällt  unter  8  1.  Vgl.  Anm.  1  zu  8  10.  Rohmer  S-  864  führt
merzu  mit  Recht  an,  daß  deshalb  auch  die  nur  gelegentliche  Beschäftigung  in
m  verbotenen  Beschäftigungsarten  des  8  4  strafbar  ist.
„Um  ein  Kind  als  einen  im  Betriebe  beschäftigten  Arbeiter  ansehen ­
  zu  können,  müssen  zwei  Voraussetzungen  erfüllt  sein:  Die  Tätigkeit
mutz  einmal  im  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Einverständnis  mit  dem
Be  riebsunternehmer  ausgeübt  sein  und  sie  muß  sodann,  mag  sie  auch  nicht
gerade  notwendig  eine  wesentliche  Arbeitsleistung  bilden,  sich  doch  als  eine
            
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