Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

56

Kinderschutzgesetz.

ernste  Tätigkeit,  nicht  bloß  als  eine  spielartige,  tändelnde  Beschäftigung  darstellen ­
  (Rekursentscheidung  des  Reichsversicherungsamts  in  der  „Arbeiterversorgung" ­
  17.  Jahrg.  1900  S.  74).  Über  Kinderarbeit  s.  Lotmar,  der
Arbeitsvertrag  Bd.  I  S.  76ff.,  113  und  250  und  Sigel,  der  gewerbliche
Arbeitsvertrag  S.  41,  ferner  „über  Frauen  und  Kinderarbeit  in  den  Fabriken
Deutschlands  und  der  Schweiz"  Dr.  Buomberger,  Kantonsstatistiker  in  Freiburg
(Schweiz).  Dazu  die  Neue  Zeit  22.  Jahrg.  Bd.  I  Nr.  3  S.  95  und  96.
Siehe  auch  über  jugendliche  Arbeiter  Handwörterbuch  der  Staatswissenschasten
von  Conrad  usw.  2.  Ausl.  IV.  Bd.  S.  1400  ff.,  Literatur  S.  1417  und  ebendort ­
  Bd.  I  bei  dein  Artikel  „Arbeiterschutzgesetzgcbung"  S.  471  ff.
Das  Gesetz  steht  aus  dem  Standpunkt,  daß  die  schulpflichtigen,  auf
Grund  eines  Arbeitsvertrages  in  gewerblichen  Betrieben  tätigen  Kinder  gewerbliche ­
  Arbeiter  int  Sinne  des  Titel  VII  Gew.Ordn.  sind.  (Mot.  S.  12  und
Rohmer  S.  805  a.  E.  und  S.  810  Anm.  1).  Siehe  unter  Anm.  6  zu  §  13
Kinder  eines  Gewerbetreibenden,  welche  diesem  nur  aus  Grund  ihrer
familienrechtlichen  Abhängigkeit  im  Gewerbe  mithelfen  (g  1356
Abs.  2,  §  1617  BGB.),  sind  nicht  gewerbliche  Arbeiter  (v.  Schulz,  Kommentar
zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  Anm.  2).  Über  einen  Kinderstreik  in
Dortmund  s.  Soz.  Pr.  XII  Sp.  451.  Über  Zwangsvollstreckung  in
das  Vermögen  des  Kindes  s.  Struckmann  und  Koch,  Kommentar  zur  ZPO.
8.  Ausl.  Bd.  II  S.  131  Anm.  1  zu  8  746.  Es  findet  die  ZV.  in  alle
Gegenstände  statt,  die  sich  im  Gewahrsam  des  Gewalthabers  (Vaters  usw.)  befinden. ­
  Siehe  im  übrigen  v.  Schulz,  a.  a.  O.  S.  99  Anm.  zu  g  30.
Das  Gesetz  schützt  alle  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  beschäftigten
Kinder,  auch  die  Ausländer  (Rohmer  S.  807,  812  und  816  und  Neukamp
S.  8  Anm.  1).  Vgl.  auch  Anm.  3  zu  §  5  (Slowakenkinder!).
3.  Von  Kindern:  Vgl.  g  2.
4.  Gewerbliche  Betriebe  im  Sinne  der  Gewerbeordnung:
Eine  ausdrückliche  Begriffsbestinnnung  von  „Gewerbe"  ist  in  der  Gewerbeordnung ­
  nicht  enthalten.  Es  äußern  sich  sogar  die  Motive  zum  ersten
Entwurf  einer  Gewerbeordnung  vom  7.  April  1868  (Nr.  43  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  1.  Legislaturperiode  1868,  Motive  S.  8)  dahin:  „Eine
Definition  des  Begriffs  Gewerbe  muß  vermieden  werden."  Sodann  lassen
sich  die  Motive  zum  zweiten  Entwurf  (Nr.  13  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  1.  Legislaturperiode  1869,  Motive  S.  50)  dahin  aus,  daß  es,  da  die
Vielgestaltigkeit  der  gewerblichen  Entwicklung  eine  scharfe  Begriffsbestimmung
nicht  gestattet,  zwecklos  sei,  den  Begriff  des  Gewerbes  festzustellen.  Die
Motive  verweisen  als  Ersatz  auf  die  preußische  Gesetzgebung  und  den  gemeinen
Sprachgebrauch.  Nach  Schenkel  „Die  Deutsche  Gewerbeordnung"  2.  Ausl.
Bd.  I  S.  11  und  12  sind  für  die  Abgrenzung  des  der  Gewerbeordnung  zugrunde
liegenden  Gewerbebegriffs  einerseits  materielle,  andererseits  formelle
Gesichtspunkte  ausschlaggebend.  Der  materielle  Gewerbebegriff  der  Gew.Ordn.
geht  wesentlich  weiter  als  der  volkswirtschaftliche  Begriff  des  Gewerbes,  „indeni
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.