Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

bestellter  Pfleger  seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling ­
  an  Kindesstatt  annehmen  will.“
5.  Bevormundet:  Vgl.  §§  1773—1895  BGB.
6.  Zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesen:  Darunter  ist,  wie  von  einem  Regierungsvertreter  in  der
Kommission  (Bericht  S.  12)  bemerkt  wurde,  jedebehördlichangeordnete
Erziehung,  durch  welche  ein  Kind  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  in
einen  fremden  Hausstand  eingewiesen  wird,  zu  verstehen.  Daher  greife  die
Gleichstellung  mit  einem  eigenen  Kinde  sowohl  im  Falle  des  §  56  StGB.,
als  des  Z  1666  BGB.  und  des  Art.  135  EG.  zum  BGB.  ein;  dagegen  im
Falle  des  §  1838  BGB.  bei  Waisen  nur  dann,  wenn  die  Anordnung
wegen  ebensolcher  Voraussetzungen  erfolgt,  nicht  aber,  wenn  sie  aus
Gründen  anderer  Art  veranlaßt  wurde  (Entw.  S.  15,  Komm.Ber.  S.  12).
Über  das  Verhältnis'  des  Art.  135  EG.  zum  BGB.  zu  §  1666  u.  8  1838
BGB.  vgl.  Schriften  des  deutschen  Vereins  für  Armenpfl.  u.  Wohltätigkeit  H.  64
Teil  III.  Bericht  von  Kähne.  Leipzig  1903.  Namentlich  auch  den  Lehrern
zu  empfehlen.  Ferner  Agahd:  „Fürsorge  und  Fürsorgeerziehung"  in  Rein,
Päd.  Enzyklopädie  II.  Ausl.  1904.
Die  soeben  genannten  Paragraphen  lauten:
a)  §  56  StrGB.:
„Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das
zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  ist  freizusprechen ­
  ,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntnis ­
  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß.
In  dem  Urteile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte
seiner  Eamilie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.  In  der  Anstalt  ist
er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde ­
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch
nicht  über  das  vollendete  zwanzigste  Lebensjahr.“
b)  §  1666  BGB.:
„Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch ­
  gefährdet,  daß  der  Vater  das  Hecht  der  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt
oder  sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig
macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.  Das  Vor-
            
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