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Kinderschutzgesetz.
usw. als unbedenklich bezeichnen lassen; sofern jedoch darin eine Be- und
Verarbeitung von Kupferlegierungen usw., wobei die Kinderbeschäftigung
im allgemeinen ausgeschlossen sein soll, erblickt werden könne, werde diese
Beschäftigung in Abänderung des Verzeichnisses tvohl zugelassen tverden
müssen. (Komm.Ber. S. 14 u. 15.)
In dem Verzeichnis handelt es sich nur um Werkstätten. Der
Bundesrat ist bei der Untersagung weiterer ungeeigneter Beschäftigung
nicht auf Werkstätten beschränkt.
Hinsichtlich der durch den Paragraphen angeordneten Veröffentlichung
im RGBl, und der Vorlage an den Reichstag zur Kenntnisnahme vgl. § 120 e
Abs. 4 Gew.Ord. Siehe über die Form des Reichsvcrordnungsrechts Zorn,
das Staatsrecht des deutschen Reichs II. Ausl. Bd. I S. 492 ff. Vgl. Anm. 6.
zu § 14. Der Bundesrat hat bereits von seiner Ermächtigung Gebrauch
gemacht und für die Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen
dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden (Verzeichnis unter V Alinea 5)
folgenden Zusatz gemacht: „mit Ausnahme von Werkstätten, in denen aus
schließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen
von Uhrenbestandieilen beschäftigt werden. (Siehe hier auch Anhang III und
die obigen Ausführungen des Regierungsvertreters.) Es wird in der Presse
behauptet, daß die Bekanntmachung des Bundesrats v. 17. Dezember 1903
nicht eine Abänderung des Verzeichnisses, sondern eine Abänderung des Gesetzes-
texies der ZK 4 und 12 bilde. Der Bundesrat habe in völliger Verkennung
des Inhalts der ihm eingeräumten Befugnis, den Ton auf die Worte „und
das Verzeichnis abzuändern" gelegt, während diese Worte in Wirklichkeit nur
ein erläuterndes Anhängsel für die Aussühmng seiner Befugnis seien. Die
materielle Befugnis des Bundesrats bestehe einzig und allein in dem, was
der erste Satzteil besagte: „Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen"; die folgenden Worte bedeuten nur, daß die
weiteren verbotenen Beschäftigungsarten in das Verzeichnis aufgenommen
werden, sie bedeuten nicht, daß der Bundesrat aus dem Verzeichnis, das einen
integrierenden Bestandteil des Gesetzes bilde, etwas entfernen dürfe und sie
bedeuten erst recht nicht, daß der Bundesrat nach Belieben einen neuen Unter
schied zwischen eigenen und fremden Kindern konstruieren dürfe, den das Gesetz
nicht kenne.
Wie bereits oben angegeben, kann der Bundesrat das Verzeichnis der
verbotenen Werkstätten auch einschränken. Er ist danach bevollmächtigt,
etwas aus dem Verzeichnis auch zu entfernen, v. Rohrscheidt S. 53 bemerkt
mit Recht, daß das Wort „abändern" nicht gleichbedeutend mit „ergänzen"
ist. Eine „Abänderung" hat der Bundesrat durch die Bekanntniachung vom
7. Dezember vorgenommen. Da aber das Verzeichnis zum Z 4, welcher sich
unter „II. Beschäftigung fremder Kinder" befindet, gehört, und ferner im Z 12
ausdrücklich von „Betrieben, in denen gemäß der Bestimmungen des Z 4
fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen", die Rede ist, handelt es sich