Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  4.

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her  die  Kinderarbeit  eine  geringfügige.  Die  Erhebungen  nennen  14  Kinder
im  ganzen  Reich.  Rohmer  S.  812.
9.  In  dem  mit  dem  Speditionsgeschäft  verbundenen  Fuhrwerk ­
  Sbetriebe:  Fuhrwcrksbstrieb,  welcher  auf  die  Beförderung  von  Gütern
abzielt  (§  407  HGB.).  Hier  ist  an  den  sog.  „Rollmops"  zu  erinnern,  der
den  Wagen  der  Spediteure  bewachte  und  häufig  mit  Schnaps  getränkt  wurde.
Fuhrwerksbetricb  schlechthin  ist  nicht  verboten.  Die  Kinderarbeit  ist  erlaubt
für  den  auf  Beförderung  von  Personen  gerichteten  Fuhrwerksbetricb  und
für  diejenigen  Betriebe,  welche  zwar  Güter  befördern,  aber  nicht  sich  als
Speditionsgeschäft  darstellen.  (Vgl.  dazu  §  5.)  Neukamp  S.  15  Sinnt.  6  n.
Rohmer  S.  812  Stein.  9.
10.  Beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben:  z.  B.  bei  Droguisten
  und  in  Farbenhandlungen.
11.  Beim  Arbeiten  in  Kellereien:  Getroffen  sollen  werden  die
stundenlangen  Arbeiten  beim  Slbziehen  von  Bier,  Wein  re.  in  Gastwirtschaften,
Brauereien  rc.,  das  Flaschenspülen  in  Kellereien  gewerblicher  Slrt.  Die
Fassung  „in  Kellereien"  statt  „in  Kellern"  wurde  durch  einen  Regierungsvertreter ­
  empfohlen  (vgl.  Komm.Bericht,  Drucksachen  des  Reichstg.  Nr.  807
S.  19).  „Kellereien"  sind  umfangreichere  Betriebe.  Man  könne,  so  wurde
in  der  Kommission  bemerkt,  einem  Materialwarenhändler,  vornehmlich  auf
dem  Lande,  nicht  verbieten,  seine  eigenen  Kinder  (§  12)  zu  kleinen  Diensten
im  Keller  zu  verwenden  (Komm.Ber.  S.  18  u.  19)  Neukamp  S.  15  u.  16:
Rohmer  S.  812.
12.  Dürfen  Kinder  nicht  beschüstigt  werden:  Nach  den  Motiven
S.  17  „wird  der  Begriff  der  Beschäftigung  die  gleiche  Auslegung  zu
finden  haben,  wie  er  sie  bereits  bisher  bei  Slussührnng  der  §§  135  ff.  Gew.Ordn.
gefunden  hat,  indessen  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  gewerblicher  Arbeitsvertrag
hier  nicht  vorzuliegen  braucht.  Danach  sind  die  Bestimmungen  des  Entwurfs
auch  da  anwendbar,  wo  der  Betriebsunternehmer  die  Beschäftigung  nicht  selbst
gibt,  sondern  sie  bloß  duldet.  Derartige  Fälle  können  auch  im  Betriebe  von
Werkstätten  vorkommen."  Der  Gewerbebetreibcnde  ist  strafbar,  falls  in  seinem
Betriebe  dem  §  135  zuwider  Kinder  beschäftigt  werden.  Voraussetzung:  Verschulden ­
  des  Slrbeitgebers,  welches  auch  ein  fahrlässiges  sein  kann,  z.  B.  bei
der  Auswahl  eines  Vertreters  (§  151  Gew.Ord.)  Rohmer  S.  812  und  Spangenerg ­
  S.  48.  Auch  eine  nur  gelegentliche  und  vorübergehende  Beschäftigung
wird  von  dem  Verbot  betroffen.  Strasvorschrift:  §  23.
* 3 '  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt:  Vgl.  §§  120c,  139a,  154
Gew.Ordn.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  das  Verzeichnis  abzuändern  und
zwar  im  Sinne  einer  Einschränkung  sowohl  als  einer  Erweiterung
.e  eS -  Hinsichtlich  der  Abänderung  deS  Verzeichnisses  äußerte  sich
em  Regterungsvertreter  in  der  Kommission  dahin,  daß  eine  derartige  Abanderung
  erforderlich  werden  könne.  Voraussichtlich  werde  sich  beispielsweise
a  O"lammensetzen  und  Sortieren  von  Ilhrenbestandteilen,  das  Stistestecken
            
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