II. Beschäftigung fremder Kinder § 5.
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bei der Untersagung von Beschäftigung und bei Abänderung des Verzeichnisses
des § 4 Abs. 2 zunächst immer nur um fremde Kinder. Wenn der Bundes
rat behufs der Erweiterung der Tätigkeit eigener Kinder das Verzeichnis
änderte, so wird sich dies durch das Gesetz nicht begründen lassen.
8 5.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels-
gcwerbe und in Verkehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäfti
gung von Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe
(8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Vcrkehrsgewerben
(§ 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht
beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht
in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und
nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht
länger als drei Stunden und während der von der zuständigen
Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden
täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäfti
gung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21;
Antrag Nr. 828 Stcnograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833.
Die beiden letzten Sätze des Paragraphen sind von der Kommission hinzu
gefügt. Mit diesen Zusätzen wurde der Paragraph des Entwurfs Gesetz.
Spangenberg S. 51.
Die Bestimmungen haben Geltung für die Beschäftigung fremder
Kinder, auch im Gast- und Schankwirtschastsbetrieb (§ 7) und beim Aus
tragen von Waren (§ 8). Vgl dazu § 6 Abs. 2 und wegen der abweichenden
Grundsätze über die Beschäftigung eigener Kinder § 13.
2. Im Betriebe von Werkstätten: Vgl. Anm. 4 zu Z 4 u.
Anm. 2 zu § 18. Nicht nur in den Werkstätten selbst, sondern auch wenn
die Arbeit etwa draußen geleistet wird (Haspeln und Spulen bei Webern
im Sommer).
3. Im Handelsgewerbe: Siehe hierüber v. Landmann-Rohmer
Bd. II S. 34ff.; v. Rohrfcheidt S. 54ff. u. Heft 6 der Schriften der Gesell
schaft für Soziale Reform S. 4 Anm. 1.