Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 5. 
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bei der Untersagung von Beschäftigung und bei Abänderung des Verzeichnisses 
des § 4 Abs. 2 zunächst immer nur um fremde Kinder. Wenn der Bundes 
rat behufs der Erweiterung der Tätigkeit eigener Kinder das Verzeichnis 
änderte, so wird sich dies durch das Gesetz nicht begründen lassen. 
8 5. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels- 
gcwerbe und in Verkehrsgewerben. 
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäfti 
gung von Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe 
(8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Vcrkehrsgewerben 
(§ 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht 
beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht 
in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und 
nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht 
länger als drei Stunden und während der von der zuständigen 
Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden 
täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei 
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäfti 
gung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 
1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21; 
Antrag Nr. 828 Stcnograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833. 
Die beiden letzten Sätze des Paragraphen sind von der Kommission hinzu 
gefügt. Mit diesen Zusätzen wurde der Paragraph des Entwurfs Gesetz. 
Spangenberg S. 51. 
Die Bestimmungen haben Geltung für die Beschäftigung fremder 
Kinder, auch im Gast- und Schankwirtschastsbetrieb (§ 7) und beim Aus 
tragen von Waren (§ 8). Vgl dazu § 6 Abs. 2 und wegen der abweichenden 
Grundsätze über die Beschäftigung eigener Kinder § 13. 
2. Im Betriebe von Werkstätten: Vgl. Anm. 4 zu Z 4 u. 
Anm. 2 zu § 18. Nicht nur in den Werkstätten selbst, sondern auch wenn 
die Arbeit etwa draußen geleistet wird (Haspeln und Spulen bei Webern 
im Sommer). 
3. Im Handelsgewerbe: Siehe hierüber v. Landmann-Rohmer 
Bd. II S. 34ff.; v. Rohrfcheidt S. 54ff. u. Heft 6 der Schriften der Gesell 
schaft für Soziale Reform S. 4 Anm. 1.
	        
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