Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

usw.  als  unbedenklich  bezeichnen  lassen;  sofern  jedoch  darin  eine  Be-  und
Verarbeitung  von  Kupferlegierungen  usw.,  wobei  die  Kinderbeschäftigung
im  allgemeinen  ausgeschlossen  sein  soll,  erblickt  werden  könne,  werde  diese
Beschäftigung  in  Abänderung  des  Verzeichnisses  tvohl  zugelassen  tverden
müssen.  (Komm.Ber.  S.  14  u.  15.)
In  dem  Verzeichnis  handelt  es  sich  nur  um  Werkstätten.  Der
Bundesrat  ist  bei  der  Untersagung  weiterer  ungeeigneter  Beschäftigung
nicht  auf  Werkstätten  beschränkt.
Hinsichtlich  der  durch  den  Paragraphen  angeordneten  Veröffentlichung
im  RGBl,  und  der  Vorlage  an  den  Reichstag  zur  Kenntnisnahme  vgl.  §  120  e
Abs.  4  Gew.Ord.  Siehe  über  die  Form  des  Reichsvcrordnungsrechts  Zorn,
das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  II.  Ausl.  Bd.  I  S.  492  ff.  Vgl.  Anm.  6.
zu  §  14.  Der  Bundesrat  hat  bereits  von  seiner  Ermächtigung  Gebrauch
gemacht  und  für  die  Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Zink  oder  Legierungen
dieser  Metalle  bearbeitet  oder  verarbeitet  werden  (Verzeichnis  unter  V  Alinea  5)
folgenden  Zusatz  gemacht:  „mit  Ausnahme  von  Werkstätten,  in  denen  ausschließlich ­
  eigene  Kinder  und  diese  lediglich  mit  Sortieren  und  Zusammensetzen
von  Uhrenbestandieilen  beschäftigt  werden.  (Siehe  hier  auch  Anhang  III  und
die  obigen  Ausführungen  des  Regierungsvertreters.)  Es  wird  in  der  Presse
behauptet,  daß  die  Bekanntmachung  des  Bundesrats  v.  17.  Dezember  1903
nicht  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses,  sondern  eine  Abänderung  des  Gesetzestexies
  der  ZK  4  und  12  bilde.  Der  Bundesrat  habe  in  völliger  Verkennung
des  Inhalts  der  ihm  eingeräumten  Befugnis,  den  Ton  auf  die  Worte  „und
das  Verzeichnis  abzuändern"  gelegt,  während  diese  Worte  in  Wirklichkeit  nur
ein  erläuterndes  Anhängsel  für  die  Aussühmng  seiner  Befugnis  seien.  Die
materielle  Befugnis  des  Bundesrats  bestehe  einzig  und  allein  in  dem,  was
der  erste  Satzteil  besagte:  „Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete
Beschäftigungen  zu  untersagen";  die  folgenden  Worte  bedeuten  nur,  daß  die
weiteren  verbotenen  Beschäftigungsarten  in  das  Verzeichnis  aufgenommen
werden,  sie  bedeuten  nicht,  daß  der  Bundesrat  aus  dem  Verzeichnis,  das  einen
integrierenden  Bestandteil  des  Gesetzes  bilde,  etwas  entfernen  dürfe  und  sie
bedeuten  erst  recht  nicht,  daß  der  Bundesrat  nach  Belieben  einen  neuen  Unterschied ­
  zwischen  eigenen  und  fremden  Kindern  konstruieren  dürfe,  den  das  Gesetz
nicht  kenne.
Wie  bereits  oben  angegeben,  kann  der  Bundesrat  das  Verzeichnis  der
verbotenen  Werkstätten  auch  einschränken.  Er  ist  danach  bevollmächtigt,
etwas  aus  dem  Verzeichnis  auch  zu  entfernen,  v.  Rohrscheidt  S.  53  bemerkt
mit  Recht,  daß  das  Wort  „abändern"  nicht  gleichbedeutend  mit  „ergänzen"
ist.  Eine  „Abänderung"  hat  der  Bundesrat  durch  die  Bekanntniachung  vom
7.  Dezember  vorgenommen.  Da  aber  das  Verzeichnis  zum  Z  4,  welcher  sich
unter  „II.  Beschäftigung  fremder  Kinder"  befindet,  gehört,  und  ferner  im  Z  12
ausdrücklich  von  „Betrieben,  in  denen  gemäß  der  Bestimmungen  des  Z  4
fremde  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen",  die  Rede  ist,  handelt  es  sich
            
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