Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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trümmerung  war  ohne  ausdrücklichen  Konsens  der  Grundherrn
untersagt.  4 )
Die  Bauerngüter  waren  ausschließlich  Zinsgüter,  die  je  nach  der
Art  der  Abgaben,  die  sie  entrichten  mußten,  verschieden  benannt  wurden.
In  den  fürstbischöflichen  Verordnungei:  wird  meist  von  Zins-Gült-  und
Lehengütern  gesprochen.  Sie  sind  weder  als  Emphyteusen  im  Sinne  des
römischen  Rechts  noch  als  wahre  Lehens  zu  betrachte::.  Für  die
Behauptung  Fick's,  die  in  Franker:  unter  dem  Namen  „Hubgüter,  Huben"
vorkommenden  Güter  seien  bona  emphyteuticaria, 4 )  haben  wir  im
Grabfeld  keine  Anhaltspunkte  gefunden.  Diese  Huben  (wahrscheinlich  der
Naine  für  halbe  Höfe)  unterscheiden  sich  in  nichts  von  den  gültbaren
Gütern,  d.  i.  solchen,  die  ihrer:  Zins  in  Getreide  entrichten.
Es  gab  im  Grabfeld  freiteilbare  und  geschlossene  Güter.
Von  Gesetzeswegen  war  in  der  Landgerichtsordnung  des  Herzogtums
Frauken  von  1618  für  die  Ziusgüter  Freiteilbarkeit  statuiert:  „Die
Zinslehen  werden  unter  den  Söhnen  und  Töchtern  zugleich  geteilt."  H
Doch  übte  das  Gesetzesrecht  auf  die  Erfolge  in  bäuerliche
Güter  so  gut  wie  gar  keinen  Einfluß  aus.°)  Ob  das  Gut
unter  die  Kinder  geteilt  werden  durfte  oder  geschlossen  übergeben  werden
mußte,  hing  vielmehr  von  der  Einwirkung  der  Grundherrn  auf
die  Gutsübergabe  ab.  Aus  diesem  Grunde  allein  erklärt  sich  die
große  Verschiedenheit  in  der  bäuerlichen  Erbfolge  inbezug  auf  Ort
und  Zeit.  Fast  in  allen  Orten  des  Grabfeldes  hat  es  ehedem  aus-')

  Vgl.  nachfolgende  Nr.  2.
2 )  Vgl.  Dernburg,  Pandekten  1902  Bd.  I  S.  636  Anm.  2:  „Im  deutschen
Mittelalter  erhielten  die  Bauern  vielfach  von  den  Gutsherrn  Bauerngüter  zu  erblichem ­
  Nutzungsrechte  und  zwar  unter  nmncherlei  Namen  und  vielfach  verschiedenen
recht!.  Bedingungen)  vgü  Stobbe-Lehmann,  deutsches  P.  R.  Bd.  2  §  189.  Sie
unter  die  Normen  der  röm.  Emphyteusen  zu  spannen,  wie  die  romanistisch  gebildeten ­
  Juristen  früher  zeitweise  taten,  hat  man  mit  Recht  längst  aufgegeben."
3 )  Schneidt,  elementa  iuris  franconici  §  63.
4 )  Bäuerliche  Erbfolge  S.  210.
5 )  Landgerichtsordnung  tit.  75  Z  6.  Nach  §§  4,  5  dess.  tit.  erben  die  Söhnedie
  freien  alten  und  auch  die  neuen  Mannslehen  allein;  lediglich  an  den  letzterem
haben  die  Töchter  Anspruch  auf  Geldabfindung.  Doch  waren  diese  Lehen  für  das
bäuerliche  Erbrecht  bedeutungslos.
«)  Die  Meinung,  das  Gesetzesrecht  sei  früher  für  die  bäuerliche  Erbfolge  ausschlaggebend ­
  gewesen,  war  noch  in  den  80  er  und  anfangs  der  90er  Jahre  des
vorigen  Jahrhunderts  allgemein  verbreitet.  Vgl.  namentlich:  „Die  Landwirtschaft
in  Bayern  S.  27  ff."  Man  berücksichtigte  dabei  eben  gar  nicht  die  grundherrlichen
Verhältnisse.  Fick  (bäuerliche  Erbfolge)  schaltet  zwar  bei  Betrachtung  der  Ursachen
der  heute  bestehenden  verschiedenen  bäuerlichen  Erbfolge  in  Bayern  das  Gcsetzesrecht
prinzipiell  aus,  steht  aber  der  örtlich  so  verschiedenen  bäuerlichen  Erbfolge  in  Franken
ziemlich  ratlos  gegenüber.
            
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