Full text : Zur Frage der Naturalteilung

14

Scheidung  wurde  in  dieser  Beziehung  nie  durchgeführt.  Der  Inhalt
der  grundherrlichen  Verordnungen  erstreckte  sich  nicht  allein  auf  die
fürstbischöflichen  Grundholden,  sondern  auch  auf  die  der  Klöster  und
Stiftungen,  Z  selten  ans  die  der  adeligen  Grundherrn;  auf  die  Leute
und  das  Gebiet  der  Adeligen  hatten  die  Fürstbischöfe  überhaupt  wenig
Einfluß.  Hier  interessieren  uns  die  Verordnungen,  die  die  Fürstbischöfe ­
  als  Grundherrn  zur  Verhütung  der  fortwährenden  Teilung
ihrer  Güter  erlassen  haben.
Die  Verordnungen  solchen  Inhalts  erstrecken  sich  vom  Jahre  1585
beginnend  auf  einen  Zeitraum  von  ungefähr  150  Jahren;  besonders
nachdrückliche  Verbote  ergingen  in  den  20er  Jahren  des  18.  Jahrh,
unter  dem  Fürstbischof  Christof  Franz.
Die  1.  bekannte  Verordnung,  die  Wiederznsammenziehung  der  zerstückelten ­
  Lehengüter  betr.  hat  Bischof  Julius  unter  dein  10.  Mai  1585
erlassen.
„Wir  geben  euch  gnädig  zu  vernehmen,  wie  Uns  angelangt  und
vorkommen,  daß  unsere  und  unseres  Stifts  Lehengüter,  in  Erb-  und
Kanffällen  sowohl  den  Unterthanen  selbsten  als  Uns  und  unserm  Stift
zu  Nachteil  und  Schaden  bishero  ganz  weit  und  in  viel  Teil  vertheilt,
auch  solche  Vertheilungen  und  Veränderungen  unsern  Dienern  spat  und
langsam  angezeigt,  dergleichen,  daß  an  unsern  und  des  Stifts  lehenbaren
  Höfen,  Huben  und  andern  ganzen  Lehengütern  etliche  sondere
darzu  gehörige  Stück  an  Äckern  und  Wiesen,  Holz,  Gärten  und  andern,
verkauft  und  versetzt  werden,  dadurch  etwa,,  an  manchem  Ort  die
schuldige  Dienstbarkeiten,  so  auf  einem  ganzen  Gut  gestanden,  allein
ans  das  blose  Haus  gerathen  und  kommen,  daraus  allerley  Mißverstand ­
  und  Irrung  erfolgt  und  wann  dem  nicht  vorkommen,  noch  mehr
Ungelegenheit  daraus  erfolgen  möchten,  derowegen  Wir  dann  gebührend
Einsehens  zu  pflegen  und  Verordnung  zu  thun  verursacht:  Als  und
solchemnach  ist  hiermit  unser  endlicher  Befehl,  Will  und  Meynung,
daß  ihn  in  den  Fällen,  wo  die  Lehen  allbereit  so  weit  vertheilt,  bei
den  Unterthanen  und  Besitzern  derselbigen  verfügen  und  verschaffen
wollet,  zu  ehester  Gelegenheit  und  Vermöglichkeit  solche  Lehen  durch
ziemliche  Kauf  und  Wechsel  wieder  näher  als  auf  einen  oder  zween
zusammen  zu  bringen;  fürter  aber  auf  künftig  sich  zutragende  Erblind ­
  Kauffäll,  solche  weite  Vertheilungen,  wie  darvor  geschehen,  nicht
mehr  gestatten  oder  zulassen,  sondern  daran  seyn,  daß  solche  Lehen
nach  Gestalt  und  Gelegenheit  jedes  Geschaffen,  bey  einem  oder  zweyen,
oder  je  nach  Ermeßignng  der  Sachen,  soviel  immer  möglich,  auch  solcher ­
  Lehen  und  Leut  halben  immer  seyn  kann,  zu  weit  unvertheilt  und

0  Verordnung  vom  3.  Januar  1746.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.