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die Zerstücklung der Güter erlassenen Verordnungen unter Androhung
einer Strafe von 12 Thlr. im Falle ihrer Nichtbeachtung ins Gedächtnis
gerufen.
Die letzte Verordnung, daß „die herrschaftlichen Zins- und Lehengüter
unzertrennt erhalten werden sollen", datiert vom 23. Mai 1733.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Ehegatten unter sich
solche Rechtsgeschäfte abschließen, durch welche die Zinsgüter und Lehen
zerstückelt werden müssen. Die Beamten sollen daher darüber wachen,
daß „keine Dismembrir- oder Zerstücklung einiger Zins-, lehen- oder
gültbarer Güter zugelassen, sondern im Gegenteil auf alle Weg und
Weis zu deren ehebevor beschehenen Zerteilung desto mehrer Consolidirung
getrachtet werden solle."
Von 1733 ab verstummen die Klagen über die weitgehende Zersplitterung
der Lehengüter, Verbote gegen die fortwährende Aufteilung
werden nicht mehr erlassen.
Erst nach dem Übergang des Hochstifts Würzburg an das Kurfürstentum
Bayern 1803 tauchen wieder einige Verordnungen auf,
die sich mit den Lehengütern beschäftigen. Merkwürdig! In diesen
Verordnungen wird die Teilung der Lchengüter als ein zu förderndes
Mittel zur Erhöhung der Landeskultur und zur Vermehrung der Bevölkerung
empfohlen.
Nach der Verordnung vom 19. Februar 1803 scheinen die Lehenbücher
zu den vielen Einträgen, die durch die fortwährende Teilung
veranlaßt waren, nicht mehr ausgereicht zu haben. Deshalb ordnet
das kurfürstliche Generalkommissariat die Anlegung von Supplementbänden
zu den alten Lehenbüchern an, „in Erwägung, daß die Lehensverteilungen
als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, und die
Bevölkerung zu vermehren, nicht erschweret, sondern befördert werden
müssen, die fehlerhafte Anlage der meisten älteren Lehcnbücher die Anwendung
dieses Mittels zu hindern scheinet."
Auch in der Verordnung vom 15. Januar 1805 wird die Aufteilung
der Lehengüter als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen,
gutgeheißen.
In den beiden Verordnungen vom Anfang des vorigen Jahrhunderts
hat sich also ein derartiger Umschwung in den wirtschaftlichen
Anschauungen vollzogen, daß nunmehr die uneingeschränkteste Freiteilbarkeit
proklamiert wird. Unverkennbar ist hier der Einfluß der aufklärenden
Ideen des beginnenden 19. Jahrhunderts. Die jung aufstrebende
Landwirtschaftswissenschaft wollte die völlige Freiheit des
Grundeigentums im Interesse einer intensiveren Wirtschaftsweise, die
physiokratische Lehre forderte die Mobilisierung des Grund und Bodens
-aus Populationistischen Tendenzen.