Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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die  Zerstücklung  der  Güter  erlassenen  Verordnungen  unter  Androhung
einer  Strafe  von  12  Thlr.  im  Falle  ihrer  Nichtbeachtung  ins  Gedächtnis ­
  gerufen.
Die  letzte  Verordnung,  daß  „die  herrschaftlichen  Zins-  und  Lehengüter ­
  unzertrennt  erhalten  werden  sollen",  datiert  vom  23.  Mai  1733.
Es  wurde  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  die  Ehegatten  unter  sich
solche  Rechtsgeschäfte  abschließen,  durch  welche  die  Zinsgüter  und  Lehen
zerstückelt  werden  müssen.  Die  Beamten  sollen  daher  darüber  wachen,
daß  „keine  Dismembrir-  oder  Zerstücklung  einiger  Zins-,  lehen-  oder
gültbarer  Güter  zugelassen,  sondern  im  Gegenteil  auf  alle  Weg  und
Weis  zu  deren  ehebevor  beschehenen  Zerteilung  desto  mehrer  Consolidirung
  getrachtet  werden  solle."
Von  1733  ab  verstummen  die  Klagen  über  die  weitgehende  Zersplitterung ­
  der  Lehengüter,  Verbote  gegen  die  fortwährende  Aufteilung
werden  nicht  mehr  erlassen.
Erst  nach  dem  Übergang  des  Hochstifts  Würzburg  an  das  Kurfürstentum ­
  Bayern  1803  tauchen  wieder  einige  Verordnungen  auf,
die  sich  mit  den  Lehengütern  beschäftigen.  Merkwürdig!  In  diesen
Verordnungen  wird  die  Teilung  der  Lchengüter  als  ein  zu  förderndes
Mittel  zur  Erhöhung  der  Landeskultur  und  zur  Vermehrung  der  Bevölkerung ­
  empfohlen.
Nach  der  Verordnung  vom  19.  Februar  1803  scheinen  die  Lehenbücher ­
  zu  den  vielen  Einträgen,  die  durch  die  fortwährende  Teilung
veranlaßt  waren,  nicht  mehr  ausgereicht  zu  haben.  Deshalb  ordnet
das  kurfürstliche  Generalkommissariat  die  Anlegung  von  Supplementbänden ­
  zu  den  alten  Lehenbüchern  an,  „in  Erwägung,  daß  die  Lehensverteilungen ­
  als  Mittel,  die  Kultur  des  Landes  zu  erhöhen,  und  die
Bevölkerung  zu  vermehren,  nicht  erschweret,  sondern  befördert  werden
müssen,  die  fehlerhafte  Anlage  der  meisten  älteren  Lehcnbücher  die  Anwendung ­
  dieses  Mittels  zu  hindern  scheinet."
Auch  in  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1805  wird  die  Aufteilung ­
  der  Lehengüter  als  Mittel,  die  Kultur  des  Landes  zu  erhöhen,
gutgeheißen.
In  den  beiden  Verordnungen  vom  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  hat  sich  also  ein  derartiger  Umschwung  in  den  wirtschaftlichen
Anschauungen  vollzogen,  daß  nunmehr  die  uneingeschränkteste  Freiteilbarkeit ­
  proklamiert  wird.  Unverkennbar  ist  hier  der  Einfluß  der  aufklärenden ­
  Ideen  des  beginnenden  19.  Jahrhunderts.  Die  jung  aufstrebende ­
  Landwirtschaftswissenschaft  wollte  die  völlige  Freiheit  des
Grundeigentums  im  Interesse  einer  intensiveren  Wirtschaftsweise,  die
physiokratische  Lehre  forderte  die  Mobilisierung  des  Grund  und  Bodens
-aus  Populationistischen  Tendenzen.
            
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