Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens. 
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lieh die Gebührenpflicht hauptsächlich auf solche Fälle beschränkt 
wird, in welchen große Vorteile, große Interessen, große Zahlungs 
fähigkeit obwalten. 
II. Abschnitt. 
Praxis des Gehührenwesens. 
1. Was vorerst die Einteilung der Gebühren betrifft, so kann 
dieselbe nach verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Sie kann 
erfolgen nach der Natur der Staatstätigkeit. Dementsprechend ge 
hören die Gebühren entweder dem Gebiete der auf die Rechtspflege 
oder der auf die Verwaltung bezüglichen Staatstätigkeit an. Auf 
dem Gebiete der Rechtspflege unterscheiden wir wieder die pro 
zessuale oder die außerprozessuale Tätigkeit (Grundbuch, Landtafel 
usw.); in letzterem Falle mischt sich in die Gebühr noch ein ver 
kehrssteuerliches Moment. Ferner unterscheidet sich die Rechts 
pflege als privatrechtliche und strafrechtliche. Wagner führt hier 
noch die Geldbußen an. Was die Verwaltungstätigkeit des Staates 
betrifft, so gliedert sich dieselbe nach den folgenden Hauptzweigen: 
Innere Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung, Heeresver 
waltung und Verwaltung des Äußeren. In allen diesen Verwaltungs 
zweigen kommen Tätigkeiten vor, die die Gebührenpflicht statuieren, 
am häufigsten aber auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, deren 
wesentlicher Charakter ja eben darin besteht, daß der Staat hier 
für die allgemeinen Bedingungen der persönlichen Entwicklung 
Sorge trägt, die der einzelne sich zu schaffen nicht vermag. Die 
innere Verwaltung umfaßt die Verwaltung des physischen Lebens 
(Gesundheitswesen, Volkszählungswesen, Paß wesen, Matrikelwesen, 
Vormundschaftswesen usw.), die Verwaltung des wirtschaftlichen 
Lebens, des sozialen, des geistigen und sittlichen Lebens. Gebühren 
werden endlich in solchen Fällen gefordert, wo der Staat dem ein 
zelnen aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebende Privilegien 
einräumt; positive Privilegien, die aus dem Gesetze nicht resultierende 
Vorteile bieten, negative Privilegien, die aus dem Gesetze fließende 
Lasten abnehmen. Solche Gebühren werden auch Taxen genannt. 
Es ist selbstverständlich, daß die Gebühren in den verschiedenen 
Zweigen der Staatstätigkeit verschieden festzusetzen sind und daß 
immer in Betracht zu ziehen, in welchem Maße es Interesse des 
Staates ist, daß der einzelne die betreffende Tätigkeit in Anspruch
	        
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