Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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beschäftigten Personen — oder in Ermangelung solcher Ver 
tretungen — einzelne geeignete solche Personen zur Sache gehört 
werden." 
In dieser der ortsstatutarischen Regelung zugelegten hohen 
Bedeutung für eine Verminderung der fünfstündigen Sonntags 
arbeit haben sich die Anhänger der Sonntagsruhe allerdings 
gründlich getäuscht. 
Aus alledem geht hervor: das Statut ist kein Mittel, die 
Sonntagsruhe über die Grenzen des Gesetzes hinaus zu fördern. 
Den Gemeinden fehlt es eben zu einem großen Teil durchaus 
noch an sozialpolitischer Schulung; die formal juristische, nicht 
genügend volkswirtschaftliche und sozialpolitische Vorbildung vieler 
Verwaltungsbeamten hindert jede fruchtbare Tätigkeit im Sinne 
der Kaiserlichen Erlasse. In den Gemeindevertretungen befinden 
sich sehr oft Gegner der Sonntagsruhe und anderer sozialpoli 
tischer Fortschritte in leitender Parteistellung: Detaillisten, die 
den Grund für die geminderten Einnahmen des Kleinhandels in 
der sozialen Gesetzgebung des Reichs, nicht in der Konkurrenz der 
Industrie, in der mangelhaften kaufmännischen Bildung mancher 
Detaillisten, in der mangelhaften Verwertung kaufmännischer Be 
triebsformen: „des Genossenschaftswesens" und anderer Mittel 
suchen, die das moderne Wirtschaftsleben zur Verfügung stellt. 
In ihre Hand die Förderung einer Sozialreform zu legen, die 
sie für schädlich halten, heißt, diese Sozialreform mit der einen 
Hand geben, mit der anderen wieder nehmen. 
Es ist niemals zu erwarten, daß die notwendige volle Sonn 
tagsruhe durch statutarische Regelung allmählich eingeführt werde. 
Übrigens hat diese statutarische Regelung nicht bloß auf dem 
Gebiet der Sonntagsruhe versagt. Auch die Krankenversicherung 
hatte unter ihrer Schwäche zu leiden. Dasselbe gilt vom Acht 
uhrladenschluß, von der Verringerung überflüssiger Ausnahmen, 
von: Werktagsschluß, von der Einführung der obligatorischen 
Fortbildungsschule, neuerdings bereits vom Kaufmannsgericht u. a. 
In den meisten Fällen wird die Absicht des Gesetzgebers,
	        
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