Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

41

531

Sonntagsruhe  zuteil  werde,  wird  der  Beginn  der  zulässigen
Beschäftigungszeit  möglichst  früh  und  das  Ende  derselben  derart
festzusetzen  sein,  daß  der  größere  Teil  des  Nachmittags
und  der  Abend  frei  bleiben.  Ohne  besonderen  zwingenden  Grund
werden  demgemäß  nicht  die  Arbeitsstunden  sich  über  2  oder
äußerstenfalls  3  Uhr  nachmittags  hinaus  erstrecken  dürfen.
„Da  die  Polizeibehörden  die  zulässige  Beschüftigungszeit
—  mit  Ausnahme  der  in  §  105  b  Absatz  2  Satz  3  gedachten
Fälle  —  nur  insoweit  festzusetzen  haben,  als  nicht  Gemeindeoder ­
  weitere  Kommunalverbände  durch  statutarische  Bestimmungen
die  Beschäftigung  auf  kürzere  Zeit  beschränken  oder  ganz  untersagen, ­
  so  sind  bereits  jetzt  von  den  Regierungspräsidenten  die
ihnen  unterstellten  kommunalen  Verbände,  also  namentlich  auch
die  Kreise,  darüber  zu  hören,  ob  sie  eine  staatliche  Regelung  der
Sonntagsruhe  herbeizuführen  beabsichtigen  und  zutreffenden  Falles
zu  veranlassen,  die  zu  erlassenden  statutarischen  Bestimmungen
alsbald  soweit  vorzubereiten,  daß  sie  unmittelbar  nach  Inkraftsetzung ­
  der  betreffenden  Gesetzesvorschriften  endgültig  beschlossen
und  ohne  Verzug  genehmigt  werden  können.
„BeiderBeratungder  Gewerbenovellei  mReichstageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber,

daß  in  den  meisten  größeren  Städten  eine  über  die
gesetzliche  Regelung  hinausgehende  Sonntagsruhe
ohne  Beeinträchtigung  der  Handelstreibenden  und  ohne  Schaden
für  das  Publikum  gewährt  werden  könne  und  eine  dahingehende
Regelung  nicht  nur  in  den  Kreisen  der  Handlungsgehilfen,  sondern ­
  auch  von  vielen  selbständigen  Gewerbetreibenden  gewünscht
werde.  Die  statutarische  Regelung  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  wird  deshalb  den  größeren  Gemeinden,  insbesondere  den
Stadtkreisen  dringlichst  zu  empfehlen  sein  usw.
„Die  Regierungspräsidenten  werden  zur  Förderung  einer
zweckentsprechenden  Ausführung  der  in  Rede  stehenden  Bestimmungen ­
  auch  die  Mitwirkung  der  Handelskammern  oder  sonstigen
kaufmännischen  Vertretungen  in  Anspruch  zu  nehmen  haben.  Es
ist  wünschenswert,  daß  auch  Vertretungen  der  im  Handelsgewerbe
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.