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sein guter Wille, bei statutarischer Regelung in der Hauptsache
ohne Erfolg bleiben.
Wer seinem Stande und seinem Volke, wir wir, eine volle
Sonntagsruhe wünscht, der kann sie nur unmittelbar vom
Reichsgesetz verlangen.
Das Reichsgesetz muß sie verfügen!
Zu Nr. 2.
Im Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe fehlt der Laden
schluß. Es ist den Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden
und, wo die statutarische Regelung fehlt, den Polizeibehörden
überlassen, wieweit sich die Arbeitsstunden am Sonntag in den
Nachmittag und Abend hinein erstrecken. Es steht nichts im
Wege, daß die Behörden die fünf Stunden hintereinander nach
dem Vormittagsgottesdienst legen, so daß der Nachmittag zum
Teil der Arbeit gehört. Im Widerspruch mit dem Gesetzgeber,
der mit diesem Gesetz dem Kaufmannsstand, Prinzipalen und
Handlungsgehilfen, Sonntagsruhe, wie sie andere Stände, der
Lehrerstand, der Arbeiterstand haben, bewilligen wollte, muß der
Angehörige des Handels seinen Sonntag entbehren.
Die Regierungen haben zu wiederholten Malen dem Sonn
tagsruhegesetz, das Sonntagsruhe will, aber nicht Werktagsarbeit
am Sonntag, zu Hilfe zu kommen gesucht.
Bereits der vorhin erwähnte Erlaß des preußischen Handels
ministers und der Minister für innere und geistliche Angelegen
heiten besagte in dieser Beziehung:
„Damit den in Betracht kommenden Personen eine wirkliche
Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben
derart festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags
und der Abend frei bleiben."
Dieses lobenswerte Einschreiten der Behörden hat aufgehört
und sich teilweise ins Gegenteil verkehrt, seitdem bestimmte Kreise
die Sonntagsruhe bekämpfen, weil sie den Kleinhandel mit dem
Ruin bedrohe und einen geordneten Geschäftsbetrieb im Groß
handel unmöglich mache.