Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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sein guter Wille, bei statutarischer Regelung in der Hauptsache 
ohne Erfolg bleiben. 
Wer seinem Stande und seinem Volke, wir wir, eine volle 
Sonntagsruhe wünscht, der kann sie nur unmittelbar vom 
Reichsgesetz verlangen. 
Das Reichsgesetz muß sie verfügen! 
Zu Nr. 2. 
Im Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe fehlt der Laden 
schluß. Es ist den Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden 
und, wo die statutarische Regelung fehlt, den Polizeibehörden 
überlassen, wieweit sich die Arbeitsstunden am Sonntag in den 
Nachmittag und Abend hinein erstrecken. Es steht nichts im 
Wege, daß die Behörden die fünf Stunden hintereinander nach 
dem Vormittagsgottesdienst legen, so daß der Nachmittag zum 
Teil der Arbeit gehört. Im Widerspruch mit dem Gesetzgeber, 
der mit diesem Gesetz dem Kaufmannsstand, Prinzipalen und 
Handlungsgehilfen, Sonntagsruhe, wie sie andere Stände, der 
Lehrerstand, der Arbeiterstand haben, bewilligen wollte, muß der 
Angehörige des Handels seinen Sonntag entbehren. 
Die Regierungen haben zu wiederholten Malen dem Sonn 
tagsruhegesetz, das Sonntagsruhe will, aber nicht Werktagsarbeit 
am Sonntag, zu Hilfe zu kommen gesucht. 
Bereits der vorhin erwähnte Erlaß des preußischen Handels 
ministers und der Minister für innere und geistliche Angelegen 
heiten besagte in dieser Beziehung: 
„Damit den in Betracht kommenden Personen eine wirkliche 
Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen 
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben 
derart festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags 
und der Abend frei bleiben." 
Dieses lobenswerte Einschreiten der Behörden hat aufgehört 
und sich teilweise ins Gegenteil verkehrt, seitdem bestimmte Kreise 
die Sonntagsruhe bekämpfen, weil sie den Kleinhandel mit dem 
Ruin bedrohe und einen geordneten Geschäftsbetrieb im Groß 
handel unmöglich mache.
	        
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