Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

46

536

die  von  dem  Schöpfer  der  Kaiserlichen  Erlasse  gewollte  Sonntagsruhe ­
  aufgehoben),  Kriegerfest,  Sängerfest,  Gauturnfest,  Bundesschießen, ­
  Geflügelausstellung,  Aufführnngen  von  Barnum  undBailey.
Der  Kaufmannsstand  soll  diese  Feste  mitfeiern,  indem  er  —  allein
von  anderen  Ständen  —  arbeitet!
Wenn  so  die  Wirkung  der  an  sich  schon  unvollkommenen
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Sonntagsruhe  durch  die
Ausnahmen  des  §  105  b  Absatz  2  durchkreuzt  wird,  so  wird  sie
vollends  durch  die  Ausnahmen  des  §  105  e  gelähmt.
Für  uns  kann  kein  Zweifel  bestehen,  daß  dieser  Paragraph
der  Gewerbeordnung  überhaupt  nicht  auf  die  Verhältnisse  des
Handels,  sondern  auf  die  Industrie  berechnet  war.
Zwar  sprechen  die  Motive  (Drucks,  d.  Rchstgs.  Nr.  4,  1890
bis  1892,  Seite  14)  auch  vom  Handelsbetriebe.  Aber  die  Motive
sind  keine  bindende  gesetzgeberische  Norm,  sie  sind  nur  Erkenntnismittel. ­
  Die  Motive  können  irren,  im  Widerspruch  stehen  mit
dem  Gesetz.  Dann  gilt  der  im  Gesetz  ausgedrückte  Gesetzeszweck,
nicht  der  Inhalt  der  Motive.
Aus  dem  Satz  2  des  §  105  e  Absatz  1
„Die  Regelung  dieser  Ausnahmen  hat  unter  Berücksichtigung ­
  der  Bestimmungen  des  §  105  c  Absatz  3  zu
erfolgen"
in  Verbindung  mit  §  105  c  Absatz  3
„Bei  den  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten,
sofern  dieselben  länger  als  3  Stunden  dauern,  oder  die
Arbeiter  am  Besuche  des  Gottesdienstes  hindern,  sind  die
Gewerbetreibenden  verpflichtet,  jeden  Arbeiter  entweder  an
jedem  3.  Sonntage  volle  36  Stunden  oder  an  jedem
2.  Sonntage  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  morgens
bis  6  Uhr  abends  von  der  Arbeit  frei  zu  lassen"
geht  hervor,  daß  der  Paragraph  hauptsächlich  auf  die  Verhältnisse
der  Industrie  berechnet  ist.  Denn  der  Sprachgebrauch  der  Gewerbeordnung ­
  entscheidet  scharf  zwischen  Arbeitern  auf  der  einen  Seite
und  Gehilfen  und  Lehrlingen  auf  der  anderen  Seite.
Trotzdem  ist  die  Bestimmung  vollwertig  mit  §  105  b  auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.