Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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die  Rücksichtnahme  aus  die  Bestimmungen  der  Nachbarorte  hat
allzu  oft  schon  die  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  an
einem  Platze  verhindert  und  dadurch  die  Verwirklichung  des
sozialen  Grundprinzips  des  Sonntagsruhegesetzes  von  1892
hintangehalten.
Und  dabei  ist  allen  Mißverständnissen  gegenüber  zu  konstatieren, ­
  daß  der  Gedanke  der  völligen  Sonntagsruhe  in  den
Kreisen  der  selbständigen  Kaufleute  sowohl  auch  der  Gehilfen
heute  unbestritten  die  Oberhand  gewonnen  hat.  Alle  die  Schädigungen, ­
  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  Jahre  1892
dem  Handelsgewerbe,  besonders  dem  Kleinhandel,  prophezeit
wurden,  haben  sich  nicht  verwirklicht.  Der  Bedarf  des  kaufenden
Publikums  ist  durch  die  Einschränkung  der  Sonntagsarbeit  nicht
gesunken,  sondern  eher  im  Gegenteil  gewachsen.  Diese  Tatsache
hat  sich  derart  geltend  gemacht,  daß  sich  heute  kaum  noch  Stimmen
gegen  die  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  erheben.  Letztere
wird  gerade  von  den  selbständigen  Kaufleuten  —  und  auch  hier
besonders  von  Kleinhändlern,  die  ohne  Unterstützung  in  ihrem
Geschäft  tätig  sein  müssen  —  gewünscht,  da  dann  wenigstens  ein
Tag  in  der  Woche  der  Erholung  und  der  Familie  gewidmet
werden  kann.
Auch  das  kaufende  Publikum  hat  sich  längst  mit  dem  Gedanken
der  völligen  Sonntagsruhe  abgefunden,  das  beweisen  die  geringen
Sonntagseinnahmen  der  Detailgeschäfte.
Alle  diese  Gründe  bewegen  uns,  „an  das  Hohe
Reichsamt  des  Innern  die  Bitte  zu  richten,  bei
der  gegenwärtigen  Prüfung  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen
  die  reichsgesetzliche  Einführung
der  völligen  Sonntagsruhe  in  Erwägung  zu
ziehen."
Wir  meinen,  daß  eine  12  jährige  Übergangsperiode,  wie  sie
sich  vom  Jahre  1892  an  darstellt,  durchaus  genügt,  um  auf
Grund  der  in  ihr  gesammelten  Erfahrungen  den  sozialen  Gedanken
des  Sonntagsruhegesetzes  zur  vollkommenen  Durchführung  zu
bringen.
            
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