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1. Der gegenwärtige Zustand erscheint angemessen
für Ladenverhältnisse für Kontorverhältnisse
4 Bezirken und 4 Bezirken und
7 einzelnen Mitgliedern, 6 einzelnen Mitgliedern,
zus. 11 Auskunftsstellen. zus. 10 Auskunftsstellen.
2. eine Abänderung lehnen als nachteilig ab:
12 Bezirke und 1 Bezirk.
2 einzelne Mitglieder,
zus. 14 Auskunftsstellen.
Die Begründungen beschränken sich beinahe ausschließlich auf die Ladenverhältnisse.
Der Bezirk einer großen Fabrikstadt
Sachsens schreibt:
„Eine Abänderung erweist sich
nicht nötig, die bestehende Sonntagsruhe
mit den zugelassenen
5 Stunden ist von seiten der
Stadtbehörde für alle Branchen
günstig gelegt worden und eine
weitere Beschränkung nicht erwünscht."
Aus einer hannoverschen Provinzstadt
wird bemerkt:
„Eine weitere Einschränkung der
Sonntagsarbeit in Läden und in
Kontoren wird nur von einzelnen
Mitgliedern als lvünschenswert
bezeichnet: im allgemeinen betrachtet
man eine solche als nicht
vereinbar mit den Interessen der
Geschäfte."
Verschiedene Bezirke erklären sich mit Rücksicht auf die Landkundschaft
gegen eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften.
In der 3. Gruppe sind für erweiterte Sonntagsruhe, jedoch
Gestattung von Ausnahmen:
in Läden Kontoren
49 Bezirke, 7 Bezirke,
51 einzelne Mitglieder, 32 einzelne Mitglieder,
zus. 100 Auskunftsstellen. zus. 39 Auskunftsstellen.
In den offenen Geschäften werden Ausnahmen hauptsächlich getvünscht
für den Verkauf von:
Lebens- und Genußmitteln, Zigarren, Blunien, Milch und Krankenpflegeartikeln,
während für Kontore vornehmlich die
Speditionsbetriebe, Hotelbetriebe, Reedereien und Fischwarenhandlungen
genannt sind; daneben werden für einzelne Saisongeschäste Ausnahmen
für bestimmte Monate gefordert.
In der 4. Gruppe treten für unbedingte Sonntagsruhe ohne
jede Einschränkung ein: