Full text : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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Die  Reichsgewerbeordnung  vom  i.  Juni  1891  unterscheidet  drei
Gruppen  von  Arbeiterinnen:
1.  Kinder  unter  14  Jahren;
2.  jugendliche  Arbeiterinnen  von  14—16  Jahren;
3.  Arbeiterinnen  über  16  Jahre.
Bei  der  geringen  Arbeitszeit,  die  der  ersten  Gruppe  erlaubt  ist,
scheidet  diese  für  die  Konservenindustrie  fast  ganz  aus.  Auch  die
zweite  Gruppe  hat  für  diese  Industrie  nur  geringen  Wert,  da  sie  nur
10  Stunden  arbeiten  darf.  Für  die  dritte  Gruppe  nun,  die  hier  fast
ausschließlich  in  Betracht  kommt,  war  anfänglich  eine  nstündige
Arbeitszeit  vorgesehen,  die  aber  unter  verschiedenen  Kautelen  später
für  die  Konservenindustrie  auf  13  Stunden  ausgedehnt  wurde.
Die  tägliche  Arbeitszeit  und  Arbeitsleistung  ist  in  der  Konservenindustrie, ­
  insbesondere  für  die  weiblichen  Arbeiter,  nicht  immer  eine
gleichmäßige.  Sie  richtet  sich  nach  der  von  der  Witterung  und  den
Ernteverhältnissen  abhängigen  jeweiligen  Arbeitsmenge.  Während
an  einigen  Tagen  wenig  Gemüse  an  die  Fabriken  abgeliefert  wird,
häufen  sich  an  anderen  die  Vorräte  gewaltig.  Hierzu  tritt  das  leichte
Verderben  der  Gemüse,  das  ein  Aufarbeiten  der  Vorräte  bedingt.
Nach  §  137  der  Reichsgewerbeordnung  dürfen  Arbeiterinnen  in  Fabriken ­
  nicht  in  der  Nachtzeit  von  8J/2  abends  bis  5^2  Uhr  morgens
und  Sonnabends  sowie  an  Vorabenden  der  Festtage  nicht  nach  5Y2
Uhr  nachmittags  beschäftigt  werden.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen ­
  über  16  Jahre  darf  die  Dauer  von  11  Stunden  täglich,  an
den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  von  10  Stunden,  nicht
überschreiten.  Der  §  138  a  gibt  nun  Ausnahmebestimmungen  vom
obigen  Gesetze  und  lautet:  Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der
Arbeit  kann,  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  die  untere  Verwaltungsbehörde, ­
  auf  die  Dauer  von  zwei  Wochen,  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  über  16  Jahre  bis  10  Uhr  abends  an  den  Wochentagen,
außer  Sonnabend,  unter  der  Voraussetzung  gestatten,  daß  die  tägliche
Arbeitszeit  13  Stunden  nicht  überschreitet.  Innerhalb  eines  Kalenderjahres ­
  darf  die  Erlaubnis  einem  Arbeitgeber  für  seinen  Betrieb  oder
für  eine  Abteilung  seines  Betriebes  auf  mehr  als  40  Tage  nicht  erteilt ­
  werden.  Für  eine  2  Wochen  überschreitende  Dauer  kann  die
gleiche  Erlaubnis  nur  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  auch
von  dieser,  für  mehr  als  40  Tage  nur  dann  erteilt  werden,  wenn  die
Arbeitszeit  für  den  Betrieb  oder  die  betreffende  Abteilung  des  Betriebes ­
  so  geregelt  wird,  daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitt
der  Betriebstage  des  Jahres  die  regelmässige  gesetzliche  Arbeitszeit
nicht  überschreitet.
            
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