Full text : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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Für  die  Erwirkung  der  Überarbeitsgenehmigung  an  Wochentagen ­
  war  die  Auslegung  des  §  138  a  Absatz  3  der  die  vorherige
Festlegung  der  Überarbeitstage  erfordert,  erschwerend,  da  die  Überarbeit ­
  somit  nach  der  beantragten  und  erhaltenen  Genehmigung
eingerichtet  werden  mußte.  Hier  zeigte  sich  nun  oft,  daß  der  Fabrikant ­
  Genehmigung  zur  Überarbeit  an  Tagen  besaß,  an  denen  er
durch  Witterungseinflüsse  nicht  einmal  bis  zum  Abend  genügend
Arbeit  hatte,  und  wenn  umgekehrt  die  Gemüsevorräte  sich  häuften,
fehlte  die  Genehmigung  zur  Überarbeit.
Diese  Gesetzbestimmungen  waren  für  die  Konservenindustrie
unhaltbar;  die  Bestrafungen  der  Konservenfabriken  nahmen  kein  Ende.
Es  war  der  Praxis  bei  allem  guten  Willen  nicht  möglich,  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  einzuhalten,  außerdem  war  seinerzeit  sehr  wenig
bekannt,  daß  Verstöße  gegen  obige  Bestimmungen  im  Gesetz  als
V e  rgehen  klassifiziert  worden  sind,  danach  also  der  Strafgewalt
der  Verwaltungsbehörden  (Polizeidirektionen,  Kreisdirektionen,  Landratsämter) ­
  entzogen  waren  und  daß  jedesmal  das  Strafverfahren  wegen
Vergehen  einzutreten  hat,  also  Vor-  und  Ermittelungsverfahren  durch
den  Staatsanwalt  und  das  Hauptverfahren  vor  der  Strafkammer  stattzufinden ­
  hat.  Wird  nach  Schätzung  der  Strafkammer  der  Fall  durch
Geldstrafe  bis  zu  600  M.  zu  ahnden  sein,  so  kann  die  Strafkammer
das  Hauptverfahren  dem  betreffenden  Schöffengericht  zuweisen.  Zuständig ­
  aber  allein  ist  Staatsanwalt  und  Strafkammer,  was  sich  auf
den  §  146  der  RGO.  gründet,  welcher  lautet:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  werden  bestraft:
1.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §  115  zuwiderhandeln;
2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§  135,  136,  137  oder  den  auf
Grund  der  §§  139  und  139  a  getroffenen  Verfügungen  zuwiderhandeln. ­

Im  Gegensatz  zu  Vergehen  nach  dem  Reichsstrafgesetz,  deren
Strafsummen  in  die  Staatskasse  fließen,  sind  hier  andere  Kassen  vorgesehen, ­
  nämlich  Unterstützungskasse  für  Arbeiter  des  bestraften
Fabrikanten  (wenn  eine  solche  vorhanden),  ßetriebskrankenkasse  oder
der  Ortsarmenverband.
Im  Jahre  1897  setzten  nun  die  Bestrebungen  der  deutschen
Konservenindustrie  ein,  die  darauf  hinzielten,  diese  äußerst  harten
Bedingungen  zu  beseitigen,  und  zwar  auf  der  Grundlage,  daß  nach
§  139a  Absatz  4  der  Bundesrat  ermächtigt  ist,  für  Fabrikationszweige, ­
  in  denen  regelmäßig  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres  ein
vermehrtes  Arbeitsbedürfnis  ein  tritt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
Abhandlungen  d.  staatsw.  Seminars  z.  Jena,  Bd.  IV,  Heft  3.  4
Wagner,  Konserven  und  Konservenindustrie  in  Deutschland.
            
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