Full text: Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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stunden, während welcher Arbeiterinnen über 16 Jahren in den Be 
trieb oder der betr. Betriebsabteilung beschäftigt werden, nach den 
Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der 
daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise 
ausgehängten Tafel eingetragen ist. 
II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maß 
gabe des § 138a Abs. 5 der Gewerbeordnung Überarbeit zu ge 
statten, bleibt für die Sonnabende unberührt. 
III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf 
°der neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorge 
schriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, welcher in deutlicher 
Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt. 
IV. Die vorstehenden Bedingungen treten am 1. Mai 1898 in 
Kraft und haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit. 
Mit diesen Bestimmungen arbeiten die Konservenfabrikanten 
jetzt noch. Es stellte sich indessen bald heraus, daß die gesetzlichen 
Bestimmungen unzureichend und mit großem Aufwand verknüpft 
sind an Kontrolle, Erschwernis in der Fabrikation, Eintreten des Ver 
derbens, Ablösung der Arbeiterinnen in den letzten Stationen durch 
Männerkräfte usw. 
Am 20. Februar 1903 wurde daher vom Verbände deutscher 
Konserven- und Präservenfabrikanten eine weitere Eingabe an den 
Bundesrat gemacht, die in den wesentlichsten Punkten folgender 
maßen lautete; 
Ein hoher Bundesrat wolle auf Grund des § 139a Abs. 4 der 
RGO. und in Ergänzung der durch Bundesratsverordnung vom 
1 !• März 1898 den deutschen Konservenfabrikanten schon gewährten 
Erleichterungen verfügen, daß zur Durchführung des Schichtwechsels 
für einen Teil der Arbeiterinnen, nämlich für das Küchenpersonal, 
eine innerhalb der i3stündigen Arbeitszeit liegende Beschäftigung 
Ms 12 Uhr abends gestattet werden kann, und hoher Bundesrat wolle 
ferner verfügen, daß der Arbeitsbeginn bei gleicher Arbeitsdauer auf 
4V2 Uhr morgens angesetzt werden darf. 
Obgleich die Braunschweiger Regierung sich für diese Eingabe 
dem Reichskanzler gegenüber sehr warm erklärt hat, hat der Bundes- 
r at in seiner Sitzung vom 26. November 1903 beschlossen, der Ein 
gabe keine Folge zu geben. 
Diese Petition war dadurch begründet, daß die der Konserven- 
mdustrie gewährten Erleichterungen in bezug auf die Bestimmungen 
der RGO. durch die Beschränkung der Arbeitszeit bis 10 Uhr abends 
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