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stunden, während welcher Arbeiterinnen über 16 Jahren in den Be
trieb oder der betr. Betriebsabteilung beschäftigt werden, nach den
Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der
daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise
ausgehängten Tafel eingetragen ist.
II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maß
gabe des § 138a Abs. 5 der Gewerbeordnung Überarbeit zu ge
statten, bleibt für die Sonnabende unberührt.
III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf
°der neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorge
schriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, welcher in deutlicher
Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt.
IV. Die vorstehenden Bedingungen treten am 1. Mai 1898 in
Kraft und haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit.
Mit diesen Bestimmungen arbeiten die Konservenfabrikanten
jetzt noch. Es stellte sich indessen bald heraus, daß die gesetzlichen
Bestimmungen unzureichend und mit großem Aufwand verknüpft
sind an Kontrolle, Erschwernis in der Fabrikation, Eintreten des Ver
derbens, Ablösung der Arbeiterinnen in den letzten Stationen durch
Männerkräfte usw.
Am 20. Februar 1903 wurde daher vom Verbände deutscher
Konserven- und Präservenfabrikanten eine weitere Eingabe an den
Bundesrat gemacht, die in den wesentlichsten Punkten folgender
maßen lautete;
Ein hoher Bundesrat wolle auf Grund des § 139a Abs. 4 der
RGO. und in Ergänzung der durch Bundesratsverordnung vom
1 !• März 1898 den deutschen Konservenfabrikanten schon gewährten
Erleichterungen verfügen, daß zur Durchführung des Schichtwechsels
für einen Teil der Arbeiterinnen, nämlich für das Küchenpersonal,
eine innerhalb der i3stündigen Arbeitszeit liegende Beschäftigung
Ms 12 Uhr abends gestattet werden kann, und hoher Bundesrat wolle
ferner verfügen, daß der Arbeitsbeginn bei gleicher Arbeitsdauer auf
4V2 Uhr morgens angesetzt werden darf.
Obgleich die Braunschweiger Regierung sich für diese Eingabe
dem Reichskanzler gegenüber sehr warm erklärt hat, hat der Bundes-
r at in seiner Sitzung vom 26. November 1903 beschlossen, der Ein
gabe keine Folge zu geben.
Diese Petition war dadurch begründet, daß die der Konserven-
mdustrie gewährten Erleichterungen in bezug auf die Bestimmungen
der RGO. durch die Beschränkung der Arbeitszeit bis 10 Uhr abends
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