Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schweinefett.

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Mit  der  Bestimmung,  daß  ein  Zusatz  von  so  viel  Butter  gestattet  ist,  als  bei  der
Herstellung  der  Margarine  von  der  Verwendung  von  100  Gewichtsteilen  Milch  oder  einer
dementsprechenden  Menge  Eahm  auf  100  Gewichtsteile  der  nicht  der  Milch  entstammenden
Fette  in  die  Margarine  gelangen,  kann  keine  scharfe  Grenze  für  den  Butterfettgehalt
gezogen  sein,  da  der  Fettgehalt  natürlicher  Milch  in  verhältnismäßig  weiten  Grenzen
schwankt.
Einem  Gehalte  von  3—6°/ 0  Butterfett,  welche  letztere  Menge  durch  Verwendung
einer  sehr  fettreichen  Milch  unter  Umständen  in  die  Margarine  gelangen  kann  und  die
daher  als  gesetzlich  zulässig  angesehen  werden  muß,  würden  Reichert-MeißIsche  Zahlen
von  etwa  1,5—2,5  entsprechen,  während  das  Margarinefett  meistens  Beichert-Meißlsche
Zahlen  von  0,7—1,0  hat.
Es  können  jedoch  bei  Margarine  noch  höhere  Eeichert-Meißlsche  Zahlen  Vorkommen, ­
  ohne  daß  der  Butterfettgehalt  die  erlaubte  Grenze  überschreitet,  ja  sogar  ohne
daß  überhaupt  Butterfett  im  Margarinefett  vorhanden  ist,  nämlich  wenn  sie  Palmkernfett
und  Kokosfett,  welche  die  verhältnismäßig  hohen  Eeichert-Meißlschen  Zahlen  3,5—7
hezw.  6—8,5  haben,  enthält.
Zur  Erkennung  eines  Gehaltes  an  diesen  Fetten  können  ihre  sehr  niedrigen  Jodzahlen ­
  und  hohen  Verseifungszahlen  dienen.
Vielleicht  dürften  für  diesen  Nachweis  das  Verfahren  von  A.  Kirschner  (vergl.
oben  S.  572)  und  die  Bestimmung  der  Polenskescheu  „Neuen  Butterzahl“  (vergl.  S.  658),
sofern  letzteres  Verfahren  für  den  vorgenannten  Nachweis  noch  besonders  ausgearbeitet
wird,  bessere  Dienste  leisten.
b)  Betreffend  den  Mindestgehalt  an  Sesamöl  (vergl.  S.  572).
c)  Betreffend  die  verbotenen  Frischhaltungsmittel  (vergl.  S.  571).  Hierzu
ist  zu  bemerken,  daß  die  Verwendung  der  in  dem  Beschlüsse  des  Bundesrates  nicht
besonders  aufgeführten  Mittel  hierdurch  nicht  etwa  stillschweigend  erlaubt  ist;
vielmehr  bleibt  hinsichtlich  der  Beurteilung  etwa  sonst  vorhandener  Frischhaltungsmittel ­
  das  Nahrungsmittelgesetz  vom  14.  Mai  1879  immer  noch  maßgebend.  Uber
die  Verwendung  von  Hexamethylentetramin  vergl.  oben  S.  551,  Anmerkung  3.
d)  Die  Gelbfärbung  der  Margarine  ist  durch  den  Beschluß  des  Bundesrates
(Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1902)  ausdrücklich  erlaubt  (S.  571).
e)  Auf  die  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Herstellungsräume,
Lagerräume,  Verpackung,  äußerliche  Kenntlichmachung  usw.  kann  hier  nur  verwiesen ­
  werden.
f)  Durch  die  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Fleischbeschau-Gesetz  vom
?•  Juni  1900  sind  besondere  Bestimmungen  für  die  Beurteilung  der  in  das  Zollx
 nland  eingehenden  Margarine  festgelegt;  vergl.  oben  S.  571.
3.  Die  Verwendung  von  verdorbenen  Fetten  und  sonstigen  zur
menschlichen  Ernährung  ungeeigneten  Fetten  ist  natürlich  zu  beanstanden.  Diese
■^ r t  von  Verfälschungen  kann  im  allgemeinen  nicht  durch  chemische  Untersuchungen,
sondern  nur  durch  eine  Kontrolle  der  Margarinefabriken  selbst  verhütet  werden.

III.  Schweinefett.
Das  Schweinefett,  auch  Schweine-1.
  Herstellung  und  Zusaramensetzu  g.  t  ^  Butter  das  am  meisten
schmalz,  Schmalz,  Schmer  usw.  genannt,  •  ,  qvio-lv/eriden  der  Palmitin-,
geschätzte  Speisefett.  Es  besteht  vorzugsweise  au.  minder  linolsäurehaltige
Stearin-  und  Ölsäure,  daneben  finden  sich  auc  me  a  ,  ^  ds  gemischte
Triglyzeride.  H.  Kreis  und  A.  Hafner»)  haben  an  Schweinefett  _  das^  g  ^  ^
Triglyzerid  Heptadekyldistearin  C 8 H 5  (C 17 H 33 0. 2 )  (  18  ss  2)2
l )  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1904,  7,  041.
            
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