14 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788.
Funktionelle Unterschiede
Geldarien
des
Annahme
zwangs
der
Einlösbar
keit
der
Behand
lung
Louis d’or von 48, 24 und 12 livres
Ecusstücke von 6 und 3 livres
Silberstücke von 24, 12 und 6 sous
Kurantgeld
definitiv
akzessorisch
valutarisch
Billonstücke von 2 und 1'/« sous
Kupferstücke von 1, ‘/» und V 4 sou
Scheidegeld
akzessorisch
Banknoten (siehe unten)
fakultativ
cinlösbar
Alle Münzen wurden in
staatlichen
Münzstätten berge-
stellt. Diese waren zu Beginn des 18. Jahrhunderts sehr zahlreich.
In den dreißiger Jahren gab es 30. Seit dem odit du mois de
fevrier und der declaration vom 22. September 1772 gab es
nur noch 17 und zwar Paris, Rouen, Lyon, La Rochelle, Li
moges, Bordeaux, Bayonne, Toulouse, Montpellier, Perpignan,
Orleans, Nantes, Aix, Metz, Straßburg, Lilles und Pau. Auf
Grund von zwei edits du mois de fevrier 1786 trat an die Stelle
von Aix Marseille.
Die Münzstätten waren nicht nur Prägeanstalten, sondern
auch Spezialgerichte in Münzsachen sowohl krimineller wie
ziviler Natur. Aber auch in den Städten, in denen die Präge-
austalten aufgehoben waren, bestanden die Spezialgerichte fort.
Vor Ausbruch der Revolution gab es daher 17 Prägeanstalten,
aber 30 Spezialgerichte in Münzsachen. Berufungsgericht war
die Cour des monnaies in Paris; 1 ) diese war auch dadurch
von Bedeutung, daß sie durch ihre arrets oft rechtsgestaltend
in das Geldwesen eingriff.
§ 2.
DIE BILLETS DE LA CAISSE D’ESCOMPTE.
Nach diesen Ausführungen über das Münzwesen betrachten
wir das vor der Revolution vorkommende staatliche Papiergeld.
*) Früher auch in Lyon.