Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

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erstaunlicher  sind  daher  die  wiederholten  Einlösungen  von
Staatsnoten  in  förmliche  Staatsnoten.  Sie  sind  höchstens  aus
politischen,  vielleicht  auch  aus  technischen  Gründen  zu  rechtfertigen
  ;  theoretisch  betrachtet  waren  sie  zwecklos.
Bei  der  Einführung  der  mandats  wurde  die  Erage  des
rekurrenten  Anschlusses  wichtig;  sie  wurde  so  geregelt, 1 )  daß
man  mittelst  einer  stets  absteigenden  —  nicht  etwa  wie  der
Wechselkurs  schwankenden  —  Tabelle  für  die  Jahre  1792
bis  1796  den  Betrag  bestimmte,  der  für  die  in  diesem  Zeitraum ­
  kontrahierten  Schulden  jetzt  zu  zahlen  war.  So  mußten
Schulden,  die  im  Jahre  1792  kontrahiert  waren,  zu  95°/o  des
Nominalbetrags  bezahlt  werden,  solche,  die  nach  dem  Januar  1796
kontrahiert  waren,  zu  2°/o.
Der  Staat  nahm  die  mandats  zum  vollen  Nennbetrag  in
Zahlung,  hob  die  Zahlungssuspensionen  auf, 1 )  führte  alle  Strafbestimmungen ­
 2 )  zur  Hebung  ihres  „Kurses“  wie  bei  den
Assignaten  ein  und  suchte  eine  Verwendung  des  Metallgeldes
als  Ware  auszuschließen.
Als  man  begann,  die  promesses  de  mandats  auszugeben,
batten  sie  tatsächlich  ein  positives  Agio  gegenüber  den
Assignaten,  allerdings  nicht  das  der  Metallraünzen.  Der  Plan
schien,  wenn  auch  nicht  ganz,  so  doch  teilweise  in  Erfüllung
za  gehen.  Das  positive  Agio  der  promesses  erklärt  sich  hauptsächlich ­
  daraus,  daß  der  Staat  die  zunächst  akzessorische  Geldart
  nach  dem  Nominalbetrag  in  Zahlung  nahm  und  nicht
' vie  die  Assignaten  zu  unbestimmten  Bruchteilen.  Als  aber
ie  mandats  etwa  Anfang  August  1796  in  valutarischer
Btelhmg  waren  wies  der  Wechselkurs  nicht  die  geringste
Besserung  auf .  '
Im  allgemeinen  nahm  der  Staat  die  mandats  zum  Nommalwert
  in  Zahlung;  in  einzelnen  Fällen  wich  er  ab.  So  nahm
er  z -  B.  auf  die  Hälfte  der  Gebäudesteuer  Assignaten  oder

Gesetz  vom  4  April  1796.
ä )  Gesetz  vom  27.  März  1796.
            
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