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Im Falle des siegreichen Ausganges der Zunftkämpfe läßt sich also
immer das völlige Beiseiteschieben des religiösen Charakters zugunsten
der mächtig im Vordergrund stehenden politischen Funktionen beobachten;
wenn aber umgekehrt der siegreiche Adel die Handwerksverbände sprengt,
dann ist die Brüderschaft die Form, in welcher sich die aufgelöste Zunft
wieder zu sammeln sucht; auch hierfür bietet Lüttich ein interessantes
Beispiel; dort waren 1684 die geschworenen Handwerke jeder politischen
Bedeutung beraubt worden, und nun suchten sie beim Erzbischof um
die Erlaubnis zur Gründung einer Brüderschaft nach, zwecks Unterstützung
der kranken oder arbeitsunfähigen Kameraden x ).
Wegen der Gleichartigkeit der treibenden Motive bei der Bildung
von Brüderschaft und Handwerk sind beide ursprünglich nicht scharf
geschieden fl. Noch 1580 finden wir im Würzburger Statutenbuch bei
dem Handwerk der Weißgerber: „Zum Sechsten sind uff diesem Handwerk
zwei lange Kerzen die man in den Prozessionen um die Nacht
trägt..., dann haben sie vier Kluppen Kerzen und sechs kleine Kerzen,
die sie zum Begräbnis brauchen" 3 ), und in einer Königsberger Weißgerber-Ordnung
von 1582 heißt es ebenfalls: Wenn die Companey
würde zusammenkommen und ihr „bruderbier" zusammentrinken 4 ), oder,
Wann die Companey zusammenkommt, soll keiner Messer oder Gewehr,
kurz oder lang, in die „Brüderschaft" bringen fl. Später aber werden
Brüderschaft und Handwerk scharf geschieden. Die Gebühren teilen sich
z. B. in einer Weißgerberordnung aus der Mitte des 17. Jahrhunderts
in der folgenden Weise „dem Handwerk einen reichsthaler, sodann der
Brüderschaft vor wachs in die Kirchen 1 fl."fl. Erst im 18. Jahrhundert
verschwindet die Brüderschaft ganz, aber ihre Gebote sind teilweise
immer noch in kraft, sogar noch das Gebot, den Leichnam eines
verstorbenen Milmeisters zu Grabe zu tragen. So sollen in Augsburg
um die Wende des 18. Jahrhunderts nach den Ordnungen für die
Weißgerber sechs junge Meister den Leichnam zu tragen angehalten
sein fl, und im Kirchhainer Statut für die Weiß- und Sämischgerberinnung
noch des Jahres 1853 finden wir die Bestimmung: „Stirbt ein
Jnnungsgenosse, oder die Ehefrau eines Jnnungsgenossen, so haben die
jüngeren Genossen nach der jedesmaligen Anordnung des Obermeisters
die Leiche zu Grabe zu tragen" fl.
Wir haben damit in großen Zügen die Entwicklung der öffentfl
Bormans 1863, S. 79. fl I. f. N. 1909, Bd. XXXVII, S. 741.
fl Würzburg 1580, S. 490.
fl Königsberg 1582, 2tens. fl Königsberg 1582, Iltens,
fl Würzburg 1660—83, 3tenS; G. 2217, anno 1661, 2tens.
fl Augspurg ca. 1800.
fl Kirchhain 1853, g 9.