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Ende 1905 wurde übrigens im Süden des Königreichs Sachsen,
in der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, und Anfang 1906 auch
in andern Bezirken das Verbot des Fahrens mit Tankwagen wieder
aufgehoben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies auf die Vor
stellungen der Petroleum-Produkte A.-G., der Gegnerin der D.-A.
P.-G., oder der P.O.G. hin geschah, da diese Gesellschaften schon
damals sich rüsteten, mit dem Strassenwagenbetrieb in jener
Gegend gleichfalls vorzugehen. 1906 nahmen ihre Absichten feste
Formen an.
c) Für und Wider.
Die Einführung des Tankbetriebes war der Todesstoss für
die wenigen noch im Petroleumhandel tätigen Grossisten. Die
den Kleinhändlern gebotenen Vorteile gegenüber dem früheren
Bezug in Fässern lagen so klar auf der Hand, dass schon eine
tüchtige Dosis geschäftlicher Kurzsichtigkeit oder Hass gegen
Neuerungen dazu gehörte, sie zu übersehen.
Insbesondere hatten die Detaillisten jetzt die Sicherheit, nicht
übervorteilt zu werden. Ganz abgesehen davon, dass sie früher
»rein amerikanisches Oel« kauften und in nicht seltenen Fällen
anstatt dessen in Wirklichkeit ein Mischöl erhielten, gaben ihnen
der direkte Bezug, die automatische Kontrolluhr des Tankwagens
und die geaichten plombierten Kannen beim Kannenwagen-Be-
triebe die Gewähr, das gekaufte Quantum reines Oel auch tat
sächlich zu erhalten. Beim Fasshandel war dies ganz anders ge
wesen. Da steckte der Gewinn des Zwischenhändlers nur zum
Teil in der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis; zum Teil
steckte er auch in der Art der Berechnung. Besonders wenn
das Fass über Land transportiert werden musste, krähte kein
Hahn darnach, ob das fakturierte mit dem wirklichen Gewichte
auch übereinstimmte. Untergewicht entstand eben auf dem Trans
port. Sodann war die Füllung des Fasses von Pfinfluss. Die zum
Abzug gebrachte Tara betrug stets 20 % des Bruttogewichts. Die
vollen Passer haben ein Durchschnittsgewicht von etwa 180 kg
brutto, also von 144 kg netto. Wurde aber, was häufig vorkam,
das Fass, dessen Eigengewicht ja leicht festzustellen ist und in
diesem Falle mit 40 kg angenommen sei, genau bis zu z. B.
180 kg gefüllt, so war das zur Berechnung gelangende Netto
gewicht 144 kg, während der wirkliche Inhalt nur 140 kg war.
Die Differenz von 4 kg war Reinverdienst des Verkäufers.