Bei den Instituten, die gedeckte Vorschüsse auf feste Termine, worunter
hier verstanden sein sollen Darlehen gegen Faustpfand, Bürgschaft und
gegen Vieh Verpfändung, scheiden von den gedeckten Kontokorrentkrediten,
kann noch festgestellt werden, ob diese Vorschüsse gegenüber den Guthaben
in Kontokorrent eine mehr oder weniger bedeutende Rolle spielen.
Kommen sie den Kontokorrentforderungen gleich, oder überwiegen sie
dieselben, so können wir im allgemeinen wohl eher Leihkassen- als Handelsbankcharakter
annehmen.
Grösser oder gleich den Kontokorrentdebitoren sind diese Vorschüsse in:
Gruppe II bei 2 Banken,
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