Erwin Respondek,
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Es besteht natürlich für die Käufer kein Zwang, diesen gestaffelten
Weg zu beschreiten, sie können auch sofort in voller Höhe leisten und
Gegenleistung, d. h. also Lieferung der Effekten fordern, bzw. im Falle
der Kompensation gegeneinander aufrechnen und die Differenzen begleichen.
Wird der durch das Dekret vorgezeichnete Modus gewählt,
so sind für die gestundeten Reportgelder Zinsen zu zahlen, die nach
dem 2. Oktober 1915 eingetrieben werden können. Mit dieser neuen
Regelung der Zahlungen gestundeter Reportgelder fallen die Reportverpflichteten
nunmehr unter das allgemeine Moratorium und können
hier in der Eigenschaft als gewöhnliche Schuldner einen Zahlungsaufschub
für ihre Differenzen vom Richter eingeräumt erhalten. Diese
ihnen von Ultimo Oktober 1915 bis Ultimo Juni 1916 gestundeten Summen
sind aber laut dem gleichen Dekret mit 6 % zu verzinsen. Von einer
Zahlungspflicht gelten diejenigen Schuldner als befreit, die unter den Waffen
stehen oder ihren Wohnsitz in dem vom Feinde besetzten Gebiete haben.
Die Verordnung sieht vor, daß die Abwicklung der Ultimo-Engagements
sowohl am offiziellen als auch am freien Markte erfolgt. Zu dieser
Bestimmung war man eben durch die dargelegten wechselseitigen Beziehungen
beider Märkte genötigt, da es nur hierdurch möglich war,
alle Schwierigkeiten, die sich aus der Tatsache ergeben, daß eine Gruppe
bei der anderen in Debet, die andere gleichzeitig im Kredit ist, aufzuheben.
In der Form und Technik der Liquidation trifft das Dekret
keine Neuerungen. Sie erfolgt demgemäß nach den alten, üblichen
Regeln, wie sie die Börse bisher beachtet hat. Dadurch, daß man es dem
Käufer freigestellt hat, sofort zu zahlen und damit die Lieferung zu bewirken,
oder in gestaffelter Weise das gleiche Ziel zu erlangen, führte
man eine Scheidung zwischen kapitalkräftigen und-schwachen Käufern ein.
Sie ist als durchaus vorteilhaft anzusprechen. Der leistungsfähige Käufer
kann hierdurch in dem Augenblick, den er für günstig hält, die Wertpapiere
abnehmen und so das Engagement vielleicht nicht allzu unvorteilhaft
lösen. Glaubt er sich hierzu aber zu schwach oder erscheint ihm
die augenblickliche Lage als nicht sehr günstig, dann zahlt er seinen
Debetzins und die monatliche Quote.
Diese in Kürze wiedergegebenen Bestimmungen sind ganz der Lage
des französischen Kapitalmarktes angepaßt. Der fühlbare Mangel an
flüssigen Kapitalien macht es einfach unmöglich, einen anderen Ausweg
zu finden und eine sofortige und vollständige Rückzahlung der Reportgelder
im vollen Umfange zu effektuieren. Dagegen ist der Mittelweg
einer sukzessiven Abschlagszahlung, wie ihn die Regierung gewählt hat,
— unter Ausschluß der vom Kriege direkt Betroffenen — durchaus
angängig und wohl auch ohne Schwierigkeiten zurückzulegen, zumal
die Verpflichteten unter mildernden und rechtfertigenden Umständen
einen gerichtlichen Zahlungsaufschub für die jeweils an einem Ultimo
fälligen 10 proz. Raten erwirken können. Ultimo Juni 1916 dagegen
müssen die Engagements unter Einschluß der Debetzinsen vollkommen
glatt gestellt sein. Eine Prolongation ist dann ausgeschlossen. Sonst