Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Erwin  Respondek,

98

Es  besteht  natürlich  für  die  Käufer  kein  Zwang,  diesen  gestaffelten
Weg  zu  beschreiten,  sie  können  auch  sofort  in  voller  Höhe  leisten  und
Gegenleistung,  d.  h.  also  Lieferung  der  Effekten  fordern,  bzw.  im  Falle
der  Kompensation  gegeneinander  aufrechnen  und  die  Differenzen  begleichen. ­
  Wird  der  durch  das  Dekret  vorgezeichnete  Modus  gewählt,
so  sind  für  die  gestundeten  Reportgelder  Zinsen  zu  zahlen,  die  nach
dem  2.  Oktober  1915  eingetrieben  werden  können.  Mit  dieser  neuen
Regelung  der  Zahlungen  gestundeter  Reportgelder  fallen  die  Reportverpflichteten ­
  nunmehr  unter  das  allgemeine  Moratorium  und  können
hier  in  der  Eigenschaft  als  gewöhnliche  Schuldner  einen  Zahlungsaufschub ­
  für  ihre  Differenzen  vom  Richter  eingeräumt  erhalten.  Diese
ihnen  von  Ultimo  Oktober  1915  bis  Ultimo  Juni  1916  gestundeten  Summen
sind  aber  laut  dem  gleichen  Dekret  mit  6  %  zu  verzinsen.  Von  einer
Zahlungspflicht  gelten  diejenigen  Schuldner  als  befreit,  die  unter  den  Waffen
stehen  oder  ihren  Wohnsitz  in  dem  vom  Feinde  besetzten  Gebiete  haben.
Die  Verordnung  sieht  vor,  daß  die  Abwicklung  der  Ultimo-Engagements ­
  sowohl  am  offiziellen  als  auch  am  freien  Markte  erfolgt.  Zu  dieser
Bestimmung  war  man  eben  durch  die  dargelegten  wechselseitigen  Beziehungen ­
  beider  Märkte  genötigt,  da  es  nur  hierdurch  möglich  war,
alle  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  der  Tatsache  ergeben,  daß  eine  Gruppe
bei  der  anderen  in  Debet,  die  andere  gleichzeitig  im  Kredit  ist,  aufzuheben. ­
  In  der  Form  und  Technik  der  Liquidation  trifft  das  Dekret
keine  Neuerungen.  Sie  erfolgt  demgemäß  nach  den  alten,  üblichen
Regeln,  wie  sie  die  Börse  bisher  beachtet  hat.  Dadurch,  daß  man  es  dem
Käufer  freigestellt  hat,  sofort  zu  zahlen  und  damit  die  Lieferung  zu  bewirken, ­
  oder  in  gestaffelter  Weise  das  gleiche  Ziel  zu  erlangen,  führte
man  eine  Scheidung  zwischen  kapitalkräftigen  und-schwachen  Käufern  ein.
Sie  ist  als  durchaus  vorteilhaft  anzusprechen.  Der  leistungsfähige  Käufer
kann  hierdurch  in  dem  Augenblick,  den  er  für  günstig  hält,  die  Wertpapiere ­
  abnehmen  und  so  das  Engagement  vielleicht  nicht  allzu  unvorteilhaft ­
  lösen.  Glaubt  er  sich  hierzu  aber  zu  schwach  oder  erscheint  ihm
die  augenblickliche  Lage  als  nicht  sehr  günstig,  dann  zahlt  er  seinen
Debetzins  und  die  monatliche  Quote.
Diese  in  Kürze  wiedergegebenen  Bestimmungen  sind  ganz  der  Lage
des  französischen  Kapitalmarktes  angepaßt.  Der  fühlbare  Mangel  an
flüssigen  Kapitalien  macht  es  einfach  unmöglich,  einen  anderen  Ausweg
zu  finden  und  eine  sofortige  und  vollständige  Rückzahlung  der  Reportgelder ­
  im  vollen  Umfange  zu  effektuieren.  Dagegen  ist  der  Mittelweg
einer  sukzessiven  Abschlagszahlung,  wie  ihn  die  Regierung  gewählt  hat,
—  unter  Ausschluß  der  vom  Kriege  direkt  Betroffenen  —  durchaus
angängig  und  wohl  auch  ohne  Schwierigkeiten  zurückzulegen,  zumal
die  Verpflichteten  unter  mildernden  und  rechtfertigenden  Umständen
einen  gerichtlichen  Zahlungsaufschub  für  die  jeweils  an  einem  Ultimo
fälligen  10  proz.  Raten  erwirken  können.  Ultimo  Juni  1916  dagegen
müssen  die  Engagements  unter  Einschluß  der  Debetzinsen  vollkommen
glatt  gestellt  sein.  Eine  Prolongation  ist  dann  ausgeschlossen.  Sonst
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.