518 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
das Recht gibt, sich an der Gemeindekrankenversicherung auf eigene
Kosten zu beteiligen. Mehrfach haben aber Landesgesetze eine Krankenversicherungspflicht
der Dienstboten geschaffen oder deren Einführung
ermöglicht. Die bayrische, auf dem Gesetz vom 29. April 1869 und
dessen späteren Ergänzungen beruhende „Krankenhilfe“ gewährt u. a.
auch den Dienstboten durch Vermittlung der Dienstgemeinde ärztlichen
Beistand und Heilmittel, wofür die Gemeinde einen regelmäßigen Wochenbeitrag
von 15 Pfennig erheben kann. Die württembergische „Krankenversicherung“
— Gesetz vom 16. Dezember 1888 — ist für Dienstboten
obligatorisch; sie gewährt für längstens 13 Wochen ärztliche Behandlung
und kleine Heilmittel und verpflegt die erwerbsunfähigen Erkrankten
in Krankenhäusern. Statt der letzteren Verpflegung kann
ein Verpflegungsgeld gegeben werden. Im Königreich Sachsen läßt
das Gesetz vom 22. März 1888 eine obligatorische Dienstbotenkrankenversicherung
durch Ortsstatut zu. In Baden kann das Gleiche nach
dem Gesetz vom 24. März 1888 durch statutarische Bestimmung einer
Gemeinde oder des Bezirksrates geschehen. Durch Gesetz vom 7. Juli 1892
ist dann die obligatorische Krankenversicherung für alle Dienstboten
eingeführt worden. In Sachsen-Weimar hat die Gesindeordnung vom
11. Oktober 1899 bestimmt, daß alle Dienstboten nach Maßgabe des
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit zu versichern sind.
Ausgeschlossen sind nur solche Orte, in denen eine vom Ministerium
als gleichwertig mit der reichsgesetzlichen Fürsorge anerkannte Versicherung
oder öffentliche Krankenpflege für Verpflegung und ärztliche
Behandlung der Dienstboten auf 13 Wochen besteht. Hamburg hat
seit 1890 eine obligatorische Krankenversicherung der Dienstboten, die
im Jahre 1899 umgestaltet worden ist usw.
Es ist mithin schon manches zur Einführung der obligatorischen
Dienstbotenkrankenversicherung geschehen, und man darf annehmen, daß
die Landesgesetzgebung auch in anderen deutschen Staaten noch in
gleicher Richtung tätig sein wird. Eine öffentlichrechtliche Unfallversicherung
der häuslichen Dienstboten besteht dagegen noch nicht. Die Unfallversicherungsgesetze
nehmen auf häusliche Dienste nur insoweit Bezug,
als sie von den versicherungspflichtigen Arbeitern usw. des Betriebes
neben ihrer Betriebsarbeit verrichtet werden auf Grund entsprechender
Anordnung des Arbeitgebers oder seines Beauftragten. Außerdem kann
auf Grund des Statuts für die Dienstboten, welche die Betriebsstätte
besuchen oder auf ihr verkehren, eine Versicherung gegen Betriebsunfälle
herbeigeführt werden. Daß die Dienstboten bei Unfällen im
häuslichen Dienst nicht der reichsgesetzlichen Versicherung unterliegen,
sondern sich gegebenenfalls auf Grund der allgemeinen Haftpflichtbestimmungen
eine Schadloshaltung suchen müssen, erklärt sich daraus,
daß die reichsgesetzliche Unfallversicherung nur mit den Betriebsun