Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

518  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

das  Recht  gibt,  sich  an  der  Gemeindekrankenversicherung  auf  eigene
Kosten  zu  beteiligen.  Mehrfach  haben  aber  Landesgesetze  eine  Krankenversicherungspflicht ­
  der  Dienstboten  geschaffen  oder  deren  Einführung
ermöglicht.  Die  bayrische,  auf  dem  Gesetz  vom  29.  April  1869  und
dessen  späteren  Ergänzungen  beruhende  „Krankenhilfe“  gewährt  u.  a.
auch  den  Dienstboten  durch  Vermittlung  der  Dienstgemeinde  ärztlichen
Beistand  und  Heilmittel,  wofür  die  Gemeinde  einen  regelmäßigen  Wochenbeitrag ­
  von  15  Pfennig  erheben  kann.  Die  württembergische  „Krankenversicherung“ ­
  —  Gesetz  vom  16.  Dezember  1888  —  ist  für  Dienstboten
obligatorisch;  sie  gewährt  für  längstens  13  Wochen  ärztliche  Behandlung ­
  und  kleine  Heilmittel  und  verpflegt  die  erwerbsunfähigen  Erkrankten ­
  in  Krankenhäusern.  Statt  der  letzteren  Verpflegung  kann
ein  Verpflegungsgeld  gegeben  werden.  Im  Königreich  Sachsen  läßt
das  Gesetz  vom  22.  März  1888  eine  obligatorische  Dienstbotenkrankenversicherung ­
  durch  Ortsstatut  zu.  In  Baden  kann  das  Gleiche  nach
dem  Gesetz  vom  24.  März  1888  durch  statutarische  Bestimmung  einer
Gemeinde  oder  des  Bezirksrates  geschehen.  Durch  Gesetz  vom  7.  Juli  1892
ist  dann  die  obligatorische  Krankenversicherung  für  alle  Dienstboten
eingeführt  worden.  In  Sachsen-Weimar  hat  die  Gesindeordnung  vom
11.  Oktober  1899  bestimmt,  daß  alle  Dienstboten  nach  Maßgabe  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  zu  versichern  sind.
Ausgeschlossen  sind  nur  solche  Orte,  in  denen  eine  vom  Ministerium
als  gleichwertig  mit  der  reichsgesetzlichen  Fürsorge  anerkannte  Versicherung ­
  oder  öffentliche  Krankenpflege  für  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  der  Dienstboten  auf  13  Wochen  besteht.  Hamburg  hat
seit  1890  eine  obligatorische  Krankenversicherung  der  Dienstboten,  die
im  Jahre  1899  umgestaltet  worden  ist  usw.
Es  ist  mithin  schon  manches  zur  Einführung  der  obligatorischen
Dienstbotenkrankenversicherung  geschehen,  und  man  darf  annehmen,  daß
die  Landesgesetzgebung  auch  in  anderen  deutschen  Staaten  noch  in
gleicher  Richtung  tätig  sein  wird.  Eine  öffentlichrechtliche  Unfallversicherung ­
  der  häuslichen  Dienstboten  besteht  dagegen  noch  nicht.  Die  Unfallversicherungsgesetze ­
  nehmen  auf  häusliche  Dienste  nur  insoweit  Bezug,
als  sie  von  den  versicherungspflichtigen  Arbeitern  usw.  des  Betriebes
neben  ihrer  Betriebsarbeit  verrichtet  werden  auf  Grund  entsprechender
Anordnung  des  Arbeitgebers  oder  seines  Beauftragten.  Außerdem  kann
auf  Grund  des  Statuts  für  die  Dienstboten,  welche  die  Betriebsstätte
besuchen  oder  auf  ihr  verkehren,  eine  Versicherung  gegen  Betriebsunfälle ­
  herbeigeführt  werden.  Daß  die  Dienstboten  bei  Unfällen  im
häuslichen  Dienst  nicht  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  unterliegen,
sondern  sich  gegebenenfalls  auf  Grund  der  allgemeinen  Haftpflichtbestimmungen ­
  eine  Schadloshaltung  suchen  müssen,  erklärt  sich  daraus,
daß  die  reichsgesetzliche  Unfallversicherung  nur  mit  den  Betriebsun ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.